Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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mals fravzbsischen Departements vom 21sten. April 1825.) können durch 
Kanital-Absindung oder durch Verwandlung abgelöst werden, ohne Unterschied, 
ob sie einzelnen Grundsläcken als Real-Lasten obliegen oder nicht. 
87. Bezieht sich das Zwangs= oder Bannrecht auf Einzelne, so 
sind diese zur Ablösung berechtigt und verpflichtet; bezieht es sich auf ganze 
Gemeinden, so sind die Gemeinden als solche dazu berechtigt und verpflichtet. 
. 88. Die Verwandlung geschieht, sowohl auf Antrag des Berechtig= 
ten als des Verpflichreren, vermittelft einer festen Geldrente. 
§. 89. Zum Behuf jeder Art der Ablôsung wird der jährliche Werrh 
des Zwangs= oder Bannrechts nach den Vorschriften ermirtelt, welche in den 
G. 81. bis 87. des angeführten Gesetzes für die Gewährsleistung ertheilt wor- 
den sind. 
§. 90. Dieselben Bestimmungen sollen auch in den vormals Hannöver= 
schen Landestheilen eintreten. (VC. 118. P. 108 — 112. des Gesetzes vom 
21 sien April 1825. für das vormalige Königreich Westphalen). 
Zehnter Titel. 
Von den Rechten und Verbindlichkeiten dritter Personen, 
in Beziehung auf die Ablösung. 
#. 91. Die für die abgelöseten Abgaben, Zehenten und Dienste fesige- 
setzten Jahresrenten oder Kapiralien genießen dasselbe Vorzugsrecht vor andern 
bypothekarischen Forderungen, welches den Abgaben und Leistungen selbst 
zustand. 
S. 92. Die für abgelösete Leisiungen zur Entschddigung gegebenen 
Grundsiucke, Kapitalien und Jahresrenten rreten in Rücksicht der Lehns= und 
Fideikommiß-Verbindungen und der hypothekarischen Schulden in die Scelle der 
abgelöseten Leistungen. 
. 93. Es muß jedoch wegen der zur Abfindung hergegebenen, nicht 
sofort bezahlten, dem Berechtigten aber durch Eintragung bei dem verpflichteten 
Gute gesicherten Kapitalien, imgleichen wegen der zum gleichen Behuf fesigesetz- 
ten Jahresrenten, in dem Hypothekenbuche bei dem belasteten Gute vermerke 
werden, daß das Kapital und beziehungsweise die Jahresrente ein Zubehör des 
berechtigten Gutes, und die Fähigkeit des Besitzers, darüber zu verfügen, aus 
dem Hypothekenbuche bei dem letztgedachten Gute zu ersehen sey. 
§#. 94. Die hypothekarischen Gläubiger des. Berechtigten können der 
Ablösung nicht widersprechen. 
(No. 1204.) P 2 . 95.
	        
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