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Lan sich zulässig ist, nicht widersprechen, vlelmehr nur verlangen, daß das für
aufgehobene Renten oder Leistungen erlegte Kapital wiederum zu Lehen oder Fidei-
kommiß angelegt oder sonst sscher gestellt werde.
K. 106. Eben dieses (66. 104. 105.) findet Statt in Rücksicht der
Ober-Eigenthümer bei Erbzinsgütern, der Wiederkaufs-Berechtigten und ande-
rer Real-Berechtigten.
&. 107. Auch zur Befriedigung der ersten Hypothekgläaubiger Cin soweit
deren Forderungen für die Real-Berechtigken verpflichtend sind) kann das gezahlte
Kapital verwendet werden.
. 108. Der Verpflichtete bei der Ablösung haftet für die Erfüllung
dieser Verbindlichkeiten (G. 105. und 106.); er kann sich jedoch bei enrstehen-
den Hindernissen von der Vertretungs= Verbindlichkeit durch gerichtliche Nieder-
legung des Geldes frei machen.
K. 109. Sobald der Verpflichrete seinen Verbindlichkeiten durch Ein-
zahlung des Ablösungs-Kapitals zum gerichtlichen Deposicorium, oder sonst nach
dem Attesie der General-Kommission Genüge geleistet hat, kann er die Abschreibung
seiner damit abgelöseten Leistungen von dem Hauptgute und die Löschung auf dem
verpflichteten Grundstück, in sofern die abgeldseten Leistungen als Pertinenzien
des Berechtigten, oder als Belastungen des verpflichteten Grundstücks im Hypo-
thekenbuche vermerkt sind, fordern, ohne daß er die nach H. 96. zu erlassende
Bekannnnachung und deren Erfolg abzuwarten hatte.
K. 110. Wenn für den Berechtigten aus der Verwandlung der bisheri-
gen Leistungen in Jahresrenten nach dem Urtheil der General-Kommission ein
Kapitalbedarf entsteht, so kann er verlangen, daß ihm auf Höhe desselben von
dem Verpflichteten Obligationen, die der Berechtigte nicht kündigen kann,
ausgestellt und auf das verpflichtete Grundstück eingetragen werden. Diese
Obligationen kann er, abgesondert von dem Gute, dem die Leistungen gebühren,
verdußern und verpfänden, und die Agnaten und Realgläubiger können dagegen
in keinem Fall einen Widerspruch erheben. Jedoch ist zuvor die Höhe dieses
Bedarfs von der General-Kommission festzusetzen, welche Fesisetzung zur Eintra-
gung der genannten Obligation hinreicht. Die General-Kommission hat demnächst
die Aufsicht über die wirkliche Verwendung zu dem angegebenen Zweck zu führen
und alle dazu nach ihrem Urtheil nöthige Maaßregeln einzuschlagen.
## 111. Eben so und unter denselben Bedingungen kann er verlangen,
daß ihm die von dem Verpflichteten eingezahlten Ablösungs-Kapicali nach der
Höhe des Bedarfs zu einer solchen Verwendung überwiesen werden.
(No. 1204) . 112.