Nr. XVI. 213
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großberzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 12. April 1913.
Jnhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Prüfungsordnung für das
höhere Lehramt betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 2. April 1913.)
Die Prüfungsordnung für das höhere Lehramt betreffend.
Auf Grund der in Artikel 2 der Landesherrlichen Verordnung vom 2. April 1913, die
Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend, erteilten Ermächtigung
wird die Prüfungsordnung für das höhere Lehramt in der jetzt geltenden Fassung nachstehend
bekannt gegeben.
Karlsruhe, den 2. April 1913.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Fischer.
Brüfungsordnung für das höhere Lehramt.
(Vom 2. April 1913.)
81.
Zweck der Prüfung.
Der Prüfung für das höhere Lehramt haben sich diejenigen zu unterziehen, welche die
wissenschaftliche Befähigung für dieses Lehramt nachweisen wollen.
82.
Prüfungsbehörde.
Die Prüfung findet in der Regel jährlich einmal im Frühjahr am Sitze des Unterrichts-
ministeriums vor einer in Abteilungen gegliederten Kommission statt, die aus Hochschullehrern
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