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3) Diejenigen mennonitischen Familien, deren Haͤupter sich uͤber die Leistung
der Militairpflicht nicht erklaͤrt haben, und nicht noch sich bereit erklaͤren,
werden denen gleich behandelt, welche sie verweigern.
Den einzelnen Mitgliedern solcher Familien, deren Haͤupter die Militair-
pflicht uͤbernommen haben, bleibt jetzt und kuͤnftig vorbehalten, bei Errei-
chung des militairpflichtigen Alters die Befreiung vom Militairdienste
nachzusuchen, und sie soll ihnen zur Schonung der Glaubensmeinungen
und des Gewissens nicht verweigert werden. Dagegen ist ein solcher
Mennonit nicht allein fuͤr sich und seine Nachkommen den Beschraͤnkungen
seiner bürgerlichen Verhältnisse, wie zu 2., unterworfen, sondern auch
verpflichtet
à) die Einkommensteuer der drei Prozent von denjenigen Einkünften, die er
aus einem eigenen Vermögen bezogen hat, seit der Zeit des Anfalls dieses
Vermögens nachträglich zu entrichten;
b) sich desjenigen Grundbesitzes wieder zu entäußern, welchen er oder seine
Vorfahren, nur in Folge der Militairpflichtigkeit zu erwerben befugt
gewesen sind. Zu dieser Verbindlichkeit hat die Verwaltungsbehörde
ihn erforderlichenfalls gerichtlich anzuhalken.
5) Den einzelnen Mitgliedern solcher Familien, deren Häupter die Militair=
pflicht nicht übernommen haben, ist es gestattet, durch Ableistung der
gesetzlichen Militairdienste sich und ibre Nachkommen von der Beschränkung
in ihren bürgerlichen Verhältnissen zu befreien und die Rechte ihrer übrigen
christlichen Mitbürger nach der Bestimmung unter 1. zu erwerben.
6) Die Qucker oder sogenannten Separatisten werden, wie die Mennoniten,
behandelt.
7) Die Ansiedelung oder Aufnahme neuer Mitglieder beider Sekten ist nicht
erlaubt.
Sollte die Verwaltungsbehörde in besondern Fällen eine Ausnahme von
dieser Bestimmung bevorworten zu dürfen vermeinen, so ist auf den Grund
einer genauen Untersuchung der obwaltenden persönlichen Verhälenisse Meine
unmittelbare Entscheidung auszuwirken.
Das Staatsministerinen hat diese Bestimmungen durch die Gesetzsamm-
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und die einzelnen Behörden haben in
ihren Ressorks auf die Ausführung derselben zu halten.
Berlin, den 16ten Mai 1830.
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Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminifterinm.
(o. 1250.)