Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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3) Diejenigen mennonitischen Familien, deren Haͤupter sich uͤber die Leistung 
der Militairpflicht nicht erklaͤrt haben, und nicht noch sich bereit erklaͤren, 
werden denen gleich behandelt, welche sie verweigern. 
Den einzelnen Mitgliedern solcher Familien, deren Haͤupter die Militair- 
pflicht uͤbernommen haben, bleibt jetzt und kuͤnftig vorbehalten, bei Errei- 
chung des militairpflichtigen Alters die Befreiung vom Militairdienste 
nachzusuchen, und sie soll ihnen zur Schonung der Glaubensmeinungen 
und des Gewissens nicht verweigert werden. Dagegen ist ein solcher 
Mennonit nicht allein fuͤr sich und seine Nachkommen den Beschraͤnkungen 
seiner bürgerlichen Verhältnisse, wie zu 2., unterworfen, sondern auch 
verpflichtet 
à) die Einkommensteuer der drei Prozent von denjenigen Einkünften, die er 
aus einem eigenen Vermögen bezogen hat, seit der Zeit des Anfalls dieses 
Vermögens nachträglich zu entrichten; 
b) sich desjenigen Grundbesitzes wieder zu entäußern, welchen er oder seine 
Vorfahren, nur in Folge der Militairpflichtigkeit zu erwerben befugt 
gewesen sind. Zu dieser Verbindlichkeit hat die Verwaltungsbehörde 
ihn erforderlichenfalls gerichtlich anzuhalken. 
5) Den einzelnen Mitgliedern solcher Familien, deren Häupter die Militair= 
pflicht nicht übernommen haben, ist es gestattet, durch Ableistung der 
gesetzlichen Militairdienste sich und ibre Nachkommen von der Beschränkung 
in ihren bürgerlichen Verhältnissen zu befreien und die Rechte ihrer übrigen 
christlichen Mitbürger nach der Bestimmung unter 1. zu erwerben. 
6) Die Qucker oder sogenannten Separatisten werden, wie die Mennoniten, 
behandelt. 
7) Die Ansiedelung oder Aufnahme neuer Mitglieder beider Sekten ist nicht 
erlaubt. 
Sollte die Verwaltungsbehörde in besondern Fällen eine Ausnahme von 
dieser Bestimmung bevorworten zu dürfen vermeinen, so ist auf den Grund 
einer genauen Untersuchung der obwaltenden persönlichen Verhälenisse Meine 
unmittelbare Entscheidung auszuwirken. 
Das Staatsministerinen hat diese Bestimmungen durch die Gesetzsamm- 
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und die einzelnen Behörden haben in 
ihren Ressorks auf die Ausführung derselben zu halten. 
Berlin, den 16ten Mai 1830. 
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Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminifterinm. 
  
(o. 1250.)
	        
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