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Landesgerichts geschwebt haben, in der zweiten Instanz, so weit sie zulässig ist,
vor dem Zivilsenate desselben Ober-Landesgerichts verhandelt werden sollen. Das
Staatsministerium hat die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Gesetz Samm-
lung zu veranlassen.
Berlin, den 13ten Oktober 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1168.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Lä#ten Oktober 1833.) wegen der Grenzen der
Gewerbescheinpflichtigkeit der Mustker.
2 Ihrem Antrage bestimme Ich, daß Musiker, welche ihr Gewerbe außer-
halb des Polizeibezirks ihres Wohnorts, jedoch nicht in einer Emfernung über
zwei Meilen von letzterem betreiben, dazu keines Gewerbescheins, sondern nur
einer polizeilichen Legitimation bedürfen, diesenigen hingegen, welche in einer grö-
ßern Entfernung vom Wohnorte fuͤr Geld Musik machen, auch dann, wenn sie
dazu besonders bestellt werden, einen Gewerbeschein zu loͤsen haben, insofern
nicht die im letzten Absatze des 5. 18. des Regulativs vom 28sten April 1824.
gemachte Ausnahme Anwendung findet. Sie haben diesen Befehl durch die
Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14ten Oktober 1833.
Friedrich Wilhelm.
An die Minister des Innern und der Finanzen.
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(No. 1469.)