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(No. 1404.) Allerhöchste Kabinetsorber vom 4ten Januar 1833.) die exekutivischen Maaß-
regeln gegen die in Kasernen und andern ähnlichen Dienstgebauden woh-
nenden Militairpersonen betreffend.
U die Uebelstände zu beseitigen, welche mit der Exekutionsvollstreckung gegen
Militairpersonen in Kasernen und andern ähnlichen Dienstgebduden, bei Anwen-
dung der deshalb bestehenden Vorschriften, verbunden sind, will Ich auf Ihren,
des Justizministers Mühler Bericht vom 20sten v. M. hiermit festsetzen: daß
erxekutivische Maaßregeln gegen die in Kasernen und andern ähnlichen Dienst-
gebduden wohnenden Militairpersonen, so weit sie nach dem 6. 155. des Anhangs
zur Allgemeinen Gerichtsordnung und nach Inhalt der Order vom Zten Novem-
ber 1831. überhaupt zuldssig sind, und in der Kaserne oder dem Dienstgebaude
selbst vollstreckt werden müssen, nicht durch die Zivilgerichte, sondern nur durch
Nequisitionen der Militairgerichte und beziehungsweise des General-Auditoriats,
insofern die Schuldner der Gerichtsbarkeic desselben unmittelbar untergeordnet
gewesen, vollstreckt werden sollen. Ich beauftrage Sie mit der Bekannmachung
dieser Bestimmung.
Berlin, den 4ten Jannar 1833.
Friedrich Wilhelm.
An
den Kriegsminister, General der Infanterie v. Hake,
und die Minister der Justiz v. Kamptz und Mühler.
(No. 1404 - 1105.) 2 (No. 1405.)