Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 143 — 
Zur fünften Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Zu Nr. 8. In die Stelle dieser Bestimmung tritt folgende ein: 
Es bleiben bei der Abgaben-Erhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert alle Waarenquantitäten unter vier Loth. 
Auch Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennige werden 
überhaupt nicht berechnet. 
Berlin, den 14ten November 1833. 
Der Minister des Innern für Handel Der Finanz-Minister. 
und Gewerbe. 
v. Schuckmann. Maassen. 
 
	        
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