Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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von welchen Bevollmaͤchtigten nachstehender anderweiter Vertrag unter Vorbe- 
halt der Ratification abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. Die dermalen zwischen den genannten Staaten bestehenden Zollvereine 
werden für die Zukunft einen durch ein gemeinsames Joll= und Handelssystem 
verbundenen und alle darin begriffenen Länder umfassenden Gesammvverein bilden. 
Nrt. 2. In diesen Gesammtverein werden insbesondere auch diejenigen Staaten 
einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit 
einem Theile desselben dem Zoll= und Handelsspsteme eines oder des anderen 
der contrahirenden Sraaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den 
Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhälmisse zu den Staaren, mit wel- 
chen sie jene Verträge abgeschlossen haben. 
Art. 3. Dagegen bleiben von dem Gesammwereine vorläußg ausgeschlossen 
diesenigen einzelnen Landestheile der contrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage 
wegen weder in dem Preußisch-Hessischen oder in dem Bayerisch-Württember= 
gischen Follverbande bis setzt befunden haben, noch desselben Grundes wegen sich 
zur Aufnahme in den neuen Gesammtverein eignen. 
Es werden jedoch diesenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rück- 
sichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande ge- 
genwärtig bestehen. 
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Ein- 
verständniß der comrahirenden Staaten bewilligt werden. 
Art. 4. In den Gebieren der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende 
Gesetze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch 
mit Modißcationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, 
aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmen- 
den Staates oder aus lokalen Imteressen sich als nothwendig ergeben. 
Bei dem Zolltarise namentlich sollen hiedurch in Bezug auf Eingangs, 
und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr 
geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem 
der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein 
angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise 
wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen 
Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben, und die Organisation der dazu dienenden Behörden in 
allen Ländern des Gesammtvereins unter Berücksichtigung der in denselben be- 
stehenden eigenthümlichen Verhältnisse auf gleichen Euß gebracht werden. 
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den contrahirenden Staaten zu 
vereinbarenden Gesetze und Ordnungen, namentlich: 
(No. 1472.) Dd 2 das
	        
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