Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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gabe  von  diesen  Erzeugnissen,  weder  fuͤr  Rechnung  des  Staates,  noch  fuͤr
Rechnung  der  Kommunen  beibehalten  oder  eingefuͤhrt  werden.

7)  Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstaͤnde  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  auslaͤndisches  Ein-  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Behandlung
  bei  einer  Erhebungsbehoͤrde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,
oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig  diejenigen  im  Umfange
des  Vereins  erzeugten  Gegenstaͤnde,  welche  nur  durch  einen  Vereinsstaat
transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem
Auslande  gefuͤhrt  zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu
Gute,  wohin  die  Versendung  erfolgt.  Insofern  sie  nicht  schon  im  Lande
der  Versendung  fuͤr  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben
worden,  wird  die  Erhebung  im  Gebiete  des  letzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  contrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen
  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Vereinslande,
  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung
oder  bei  der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,  oder  ihre
Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,  ohne  Unterschied
  der  transportirten  Quamitäten,  in  das  Gebiet  des  abgabeberechtigten
  Staates  nur  auf  den  im  Artikel  8.  bezeichneten,  oder  noch  anderweit
  zu  bestimmenden  Straßen  eingeführt  und  an  den  dort  einzurichtenden
Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.  versteuert  werden  müssen,
ohne  daß  jedoch  in  Folge  hievon  der  Verkehr  mit  den  Gegenständen,  von
welchen  eine  Ausgleichungs-Abgabe  nicht  zu  entrichten  ist,  einer  weiteren,  als
der  in  dem  oben  gedachten  Artikel  angeordneten  Aufsicht  unterworfen
seyn  wird.

Art.  12.  Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der
Vereinsländer  von  anderen,  als  den  im  Arrikel  11.  bezeichneten  Gegenständen  erhoben
  werden,  so  wie  der  im  Großherzogthume  Hessen  zur  Erhebung  kommenden
Steuern  von  Getränken,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung
Statt  finden,  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter
keinem  Vorwande  höher  belastet  werden  darf,  als  das  inländische.

Derselbe  Grundsatz  findet  auch  bei  den  Zuschlags-Abgaben  und  Octrois

Statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  so  weit  dergleichen

  Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Artikels  11.  Nr.  6.  unzulaͤssig

  sind.
Art.