Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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1) Waaren, welche vermittelst der Elbe durch das Preußische und Saͤchsische 
Gebiet unmittelbar durchgefuͤhrt werden, bleiben den vollen Elbschiffahrts- 
Abgaben, wie solche conventionsmaͤßig festgesetzt sind, unterworfen. Findet 
bei der Durchfuhr eine Umladung oder Lagerung zur Spedition oder zum 
Zwischenhandel Statt; so kann von der Regierung des Staates, in dessen 
Gebiete der Umschlag erfolgt, ein Erlaß an dem Elbzolle, jedoch nicht hö- 
her als zu : der conventionsmäßigen Satze, welche sie zu erheben hat, 
bewilligt werden. 
2) Der Waarentranspork auf der Elbe aus dem Gebiete eines der beiden 
gedachten Staaten nach dem Gebiete des anderen, oder aus einem dieser 
Staaten nach dem Auslande oder umgekehrt aus dem Auslande nach dem 
Gebiete eines der gedachten Staaten, ist in der Regel von aller Zoll- 
Entrichtung frei, unterliegt jedoch der Entrichtung des convenionsmäßigen 
Recognitionsgeldes. 
3) Hievon findet in dem Falle eine Ausnahme Statt, wo bei der Einfuhr aus 
dem Auslande das Gebiet eines der beiden Staaten ohne Löschung und 
Lagerung der Ladung durchfahren wird, in welchem Falle neben dem Re- 
cognitionsgelde ein Viertheil des Elbzoll-Antheils des letzteren Staates 
entrichtet wird. 
4) Waaren, welche auf der Elbe in das Gebiet eines der beiden Staaten 
eingehen, um zu Lande wieder ausgeführt zu werden, oder welche umge- 
kehrt zu Lande in das Gebiet eines der beiden Staaten eingehen, um mit- 
telst der Elbe ausgeführt zu werden, unterliegen neben dem conventions- 
mäßigen Recognitionsgelde der Durchgangs-Abgabe nach dem Zolltarif, 
welchem in dem vorbemerkten Falle zu 3. der dort bestimmte Wcsserzoll 
zutritk. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe 
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen mochte, sollen 
in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der anderen Vereins- 
Staaten zu Gute kommen. " 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener-Congreßakte noch 
andere Staatsvertrdge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den pri- 
vativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch 
auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren 
und Schiffegesafe überall gleich behandelt werden. 
Art. 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins 
in Vollzug gesetzt wird, sollen in den zum Zollvereine gehörigen Gebieten alle 
etwa noch bestehenden Stapel= und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll 
zur
	        
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