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Greitz= und Reuß-Lobenstein= und Ebersdorfischen Lande werden zu einem gemein-
samen Zoll= und Handelsverbande unter dem Namen:
„Zoll= und Handelsverein der Thüringischen Staaten“
vereinigt.
Art. 2. Die contrahirenden Regierungen werden die erforderlichen gesetzlichen
Vorschriften zu dem Zwecke erlassen, damit in den oben genannten Landen und
Landestheilen in Beziehung auf die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abga-
ben, welche in diesem Vertrage unter dem gemeinschaftlichen Namen „Zoll“ be-
griffen werden, eine völlige Uebereinstimmung mit der in den Königlich-Preußi-
schen, Kurfürstlich-Hessischen und Großherzoglich-Hessischen zu einem gemecin-
schaftlichen Zollsysteme verbundenen Landen bestehenden Gesetzgebung Statt finde.
Art. 3. Mit dem Tage der Ausführung des Vereins wird zwischen den sämmt-
lichen im Artikel 1. genannten Landen und Landestheilen Freiheit des Handels
und Verkehrs und Gemeinschaft der Zoll-Einnahme unter den nachfolgenden
Bestimmungen eintreten.
Art. 4. Demgemäß hören von jenem Tage an alle Eingangs-, Ausgangs=
und Durchgangs-Abgaben an den gegenseitigen inneren Grenzen sämmtlicher zum
Vereine gehörigen Lande und Landcstheile, namentlich auch alle Binnenzölle (zu
welchen jedoch die in dem folgenden Artikel erwähnten Waserzölle nicht gerech-
net werden sollen), dieselben mögen bisher unter dem Namen Geleit, oder un-
ter irgend einer anderen Benennung bestanden haben, gänzlich auf.
Art. 5. Die Wasserzölle auf den Flüssen in den zum Vereine gehdrigen Landen
werden auch ferner den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen
oder den etwa darüber bestehenden Verträgen gemäß, erhoben, jedoch sollen we-
der neue Wasserzölle eingeführt, noch die bestehenden ohne allscitige Zustimmung
erhöher, auch in Betreff der Erhebungsart und des Betrages dieser Zölle die
Unterthanen der übrigen mitcontrahirenden Staaten den eigenen Unterthanen
überall gleich behandelt werden.
Art. 6. Damit die gegenseitige Freiheit des Verkehrs nicht durch eine Un-
gleichheit der Besteuerung der inneren Erzeugnisse eine störende Ausnahme erleide,
sind die hohen Contrahenten übereingekommen, in Ihren zum Wereine gehöri-
gen Gebieten hinsichtlich der Abgabe von der Fabrication des Branntweins, im-
gleichen von dem inländischen Tabacks= und Weinbau dieselbe Besteuerung und
Erhebung eintreten zu lassen, welche in den Königlich -Preußischen Staaten der-
malen gesetzlich eingeführt ist, auch die ohnchin in den Bereinslanden bestehen-
den Abgaben von der Bereitung des Biers nicht unter den Betrag der dieser-
halb gegenwärtig in Preußen bestehenden Steuer herabzusetzen.
Imgleichen wollen die hohen Contrahemen für den Debit des Kochsalzes
eine gleichsörmige Regie-Einrichtung einführen, und einen Debitpreis festsetzen,
(No. 1175.) Pp 2 unter