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Adler-Ordens dritter Klasse und des Koͤniglich-Saͤchsischen Civil-
Verdienst-Ordens;
von welchen Bevollmaͤchtigten unter dem Vorbehalt der Ratification folgender
Vertrag geschlossen worden ist.
Art. 1. Die zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen
Regierungen treten in ihrer Gesammtheit dem zwischen den Königreichen Preußen,
Bayern, Sachsen und Württemberg, imgleichen dem Kurfürstenthume und dem
Großherzogkhume Hessen Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handelssystems
errichteten Gesammtvereine auf der Grundlage der darüber unter dem 22sten
und 30sten März d. J. abgeschlossenen Verträge mit der Wirkung bei, daß
diese, jedoch unter den aus der Natur der besonderen Verhdlenisse folgenden
Maaßgaben, auch auf die Thüringischen Vereinslande Anwendung finden, und
daher die letzteren in ihrer Gesammtheit gegen Uebernahme gleicher Verbindlich-
keiten auch gleicher Rechte, wie die übrigen Scaaten des Gesammtvereins, theil-
haftig werden.
Die Bestimmungen der gedachten Verträge werden mit den dabei für
angemessen befundenen Veränderungen und Zusätzen hier, wie nachstehet, ausge-
nommen.
Art. 2. In dem Gesammtvereine, welchem die Lande und Landestheile des
Thüringischen Vereins sich anschließen, sind insbesondere auch diesenigen Staaten
einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit
einem Theile desselben, dem Zoll= und Handelssysteme eines oder des anderen
der contrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf
den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit
welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Art. 3. Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorlaußig ausgeschlossen
diejenigen einzelnen Landestheile der conrahirenden Staaten, welche sich ihrer
Lage wegen zur Aufnahme in den neuen Gesammtverein nicht eignen.
Es werden jedoch diesenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rück-
sichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande
gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen
Einverständnisse der Wereinsglieder bewilligt werden.
Art. 4. In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende
Gesetze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch
mit Modificationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun,
aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil neh-
menden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben.
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hiedurch in Bezug auf Eingangs-
(No. 1176.) Og .2 und