Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Adler-Ordens dritter Klasse und des Koͤniglich-Saͤchsischen Civil- 
Verdienst-Ordens; 
von welchen Bevollmaͤchtigten unter dem Vorbehalt der Ratification folgender 
Vertrag geschlossen worden ist. 
Art. 1. Die zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen 
Regierungen treten in ihrer Gesammtheit dem zwischen den Königreichen Preußen, 
Bayern, Sachsen und Württemberg, imgleichen dem Kurfürstenthume und dem 
Großherzogkhume Hessen Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handelssystems 
errichteten Gesammtvereine auf der Grundlage der darüber unter dem 22sten 
und 30sten März d. J. abgeschlossenen Verträge mit der Wirkung bei, daß 
diese, jedoch unter den aus der Natur der besonderen Verhdlenisse folgenden 
Maaßgaben, auch auf die Thüringischen Vereinslande Anwendung finden, und 
daher die letzteren in ihrer Gesammtheit gegen Uebernahme gleicher Verbindlich- 
keiten auch gleicher Rechte, wie die übrigen Scaaten des Gesammtvereins, theil- 
haftig werden. 
Die Bestimmungen der gedachten Verträge werden mit den dabei für 
angemessen befundenen Veränderungen und Zusätzen hier, wie nachstehet, ausge- 
nommen. 
Art. 2. In dem Gesammtvereine, welchem die Lande und Landestheile des 
Thüringischen Vereins sich anschließen, sind insbesondere auch diesenigen Staaten 
einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit 
einem Theile desselben, dem Zoll= und Handelssysteme eines oder des anderen 
der contrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf 
den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit 
welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. 
Art. 3. Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorlaußig ausgeschlossen 
diejenigen einzelnen Landestheile der conrahirenden Staaten, welche sich ihrer 
Lage wegen zur Aufnahme in den neuen Gesammtverein nicht eignen. 
Es werden jedoch diesenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rück- 
sichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande 
gegenwärtig bestehen. 
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen 
Einverständnisse der Wereinsglieder bewilligt werden. 
Art. 4. In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende 
Gesetze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch 
mit Modificationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, 
aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil neh- 
menden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. 
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hiedurch in Bezug auf Eingangs- 
(No. 1176.) Og .2 und
	        
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