Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Preutzischen Münzsuße berechnet, und kann entweder in Preußischen bis ½ 
Thalerstücken, oder in Conventionsgelde, und zwar den Preußischen Thaler gleich 
14 Jheinischen Gulden oder 231 gGr. gerechnet, geleistet werden, und bleibt es 
in denjenigen Thüringischen Vereinsstaaten, in welchen die Rechnung nach Gul- 
den gebräuchlich ist, den Regierungen überlassen, dem Tarife eine Reduction auf 
Guldenwährung beizufügen. 
Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen 
contrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei allen He- 
bestellen des Gesammtvereins angenommen, und zu diesem Behufe Valvations= 
Tabellen öffentlich bekannt gemacht werden. 
Art. 15. Alle Begönstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrts- 
Betriebe seiner Unterthanen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der 
Schiffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Vrt. 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Jollordnung des Vereins 
in Vollzug gesetzt wird, sollen in den zum Zollvereine gehörigen Gebieten alle 
etwa noch bestehenden Stapel= und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll 
zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den 
Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Lollordnung oder die betreffenden 
Schiffahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben. 
Art. 17. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und 
Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen 
erhoben und für letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen der 
anderen comrahirenden Scaaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen 
Unterthanen erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage= oder Krahnen-Einrichtung nur zum 
Behufe einer zollamtlichen Comrole State, so tritt eine Gebühren-Erhebung bei 
schon einmal zollamtlich verwogenen Waaren nicht ein. 
Art. 18. Die hohen Contrahenten wollen auch serner gemeinschaftlich dahin 
wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, 
und der Befugniß der Unterthanen des einen Scaates, in dem anderen Arbeit 
und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegcben werde. 
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in 
dem Gebicte eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit 
suchen, soll von dem Zeitrunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft tre- 
ten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in dem- 
selben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Deegleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das 
von ihnen betriebene Geschäst Ankufe machen, oder Reisende, welche nicht Wag- 
ren
	        
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