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Preutzischen Münzsuße berechnet, und kann entweder in Preußischen bis ½
Thalerstücken, oder in Conventionsgelde, und zwar den Preußischen Thaler gleich
14 Jheinischen Gulden oder 231 gGr. gerechnet, geleistet werden, und bleibt es
in denjenigen Thüringischen Vereinsstaaten, in welchen die Rechnung nach Gul-
den gebräuchlich ist, den Regierungen überlassen, dem Tarife eine Reduction auf
Guldenwährung beizufügen.
Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen
contrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei allen He-
bestellen des Gesammtvereins angenommen, und zu diesem Behufe Valvations=
Tabellen öffentlich bekannt gemacht werden.
Art. 15. Alle Begönstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrts-
Betriebe seiner Unterthanen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der
Schiffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Vrt. 16. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Jollordnung des Vereins
in Vollzug gesetzt wird, sollen in den zum Zollvereine gehörigen Gebieten alle
etwa noch bestehenden Stapel= und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll
zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den
Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Lollordnung oder die betreffenden
Schiffahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben.
Art. 17. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und
Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Ver-
kehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen
erhoben und für letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen der
anderen comrahirenden Scaaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen
Unterthanen erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage= oder Krahnen-Einrichtung nur zum
Behufe einer zollamtlichen Comrole State, so tritt eine Gebühren-Erhebung bei
schon einmal zollamtlich verwogenen Waaren nicht ein.
Art. 18. Die hohen Contrahenten wollen auch serner gemeinschaftlich dahin
wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert,
und der Befugniß der Unterthanen des einen Scaates, in dem anderen Arbeit
und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegcben werde.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in
dem Gebicte eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit
suchen, soll von dem Zeitrunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft tre-
ten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in dem-
selben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Deegleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das
von ihnen betriebene Geschäst Ankufe machen, oder Reisende, welche nicht Wag-
ren