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oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsstaͤnden, oder an
Communen oder einzelne Privatberechtigte fuͤr eingezogene Zollrechte oder fuͤr
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden muͤssen.
Art. 26. Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der
contrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden
periodische Uebersichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks= und Lokal-
Scellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen
besonderen Uebereinkunft nach gleichf örmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt
und instruirt werden sollen, bleibt, wie jedem der übrigen contrahirenden Staa=
ten, so auch dem Thüringischen Vereine innerhalb seines Gebietes überlassen.
Art. 28. In sedem Bereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereins-
Gebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirks-Zollbehörden, so wie
die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich
das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirectionen übertragen.
In dem Thüringischen Vereinsgebiete wird der auf dem Grunde der
diesfälligen Bestimmungen des Bereinsvertrages gemeinschaftlich zu bestellende
General-Inspector in den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Ver-
einsstagten die Stelle einer Zolldirection vertreten.
Art. 29. Die von den Joll-Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Viertel-
sahres aufzustellenden Quartals-Extracte, und die nach dem Jahres= und Bücher-
schlusse aufzustellenden Einal-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres
und während des Rechnungsfahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden
von den betreffenden Zolldirectionen, im Thüringischen Vereine von dem General-
Inspector, nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetra-
gen, und diese sodann an ein Cemtralbüreau eingesendet, zu welchem auch die
Gesammtheit des Thüringischen BVereins, wie jedes andere Glied des Gesammt-
vereins, einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat.
Dieses Büreau ferrigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen
Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sen-
det dieselben den Central-Finanzstellen der letzteren, für den Thüringischen Verein
sedoch dem General-Inspector, welcher sofort den einzelnen Regierungen dieses
Vereins davon Mittheilung zu machen hat, und bereitet die definitive Jahres=
Abrechnung vor.
Wenn aus den OQuartals-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Ein-
nahme eines Vereinsgliecdes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm
verhältnißmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revennen-Antheil zurück-
geblieben ist, so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles
o. 1476.) durch