Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Art.  1.  Um  eine  völlige  Freiheit  des  gegenseitigen  Verkehrs  auch  mit  denjenigen
inneren  Erzeugnissen  herzustellen,  bei  welchen  eine  Verschiedenheit  der  Besteuerung
noch  die  Erhebung  einer  Ausgleichungs  -Abgabe  auf  der  einen  oder  auf  der
anderen  Seite  nothwendig  machen  würde,  wollen  sämmtliche  bei  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligte  Regierungen  dahin  wirken,  daß  in
ihren  zu  diesem  Vereine  gehörigen  Landen  und  Landestheilen  spätestens  bis  zum
Isten  Januar  1831.  dieselbe  Besteuerung  der  Branntweinfabrikation,  des  Tabacks=
  und  des  Weinbaues  eintrete,  welche  in  Preußen  dermalen  gesetzlich  besteht,
  und  in  Sachsen  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  eingeführt  werden  wird,  worauf
sodann  eine  Abgaben-Erhebung  von  Branntwein,  Tabacksbläctern  und  Fabrikaten,
  imgleichen  von  Traubenmost  und  Wein,  bei  dem  Uebergange  aus  dem  einen
in  das  andere  Gebiet  gegenseitig  nicht  Statt  finden  wird.

Art.  2.  Die  Mitglieder  des  Thüringischen  Vereins  verpflichten  sich,  in  ihren  zu
letzterem  gehörigen  Landen  und  Landestheilen  die  daselbst  bestehenden  Steuern
von  der  Bierbereitung  nicht  unter  den  Betrag  der  dermalen  in  den  Königlich-Preußischen
  Staaten  bestehenden  Abgabe  von  dieser  Fabrication  herabzusetzen.
Uncer  dieser  Bedingung  soll  vom  Isten  Januar  1834.  an  auch  der  Uebergang
von  Bier  aus  dem  Gebiete  des  Thüringischen  Vereins  nach  Preußen  und  dem
Königreiche  Sachsen  und  umgekehrt  keiner  Abgabe  unterliegen.

Art.  3.  Unter  Voraussetzung  einer  gesetzlich  gesicherten  Erhebung  des  Steuer=Betrages
  von  11  c6Gr.  oder  1½.  Sgr.  für  ein  Quart  Branntwein  zu  509  Alkohol
  Stärke  nach  Tralles  auf  der  Grundlage  der  deshalb  gegenwärtig  in  Preußen
  bestehenden  Gesetzgebung,  wird  vom  Isten  Januar  1834.  ab  zwischen  Preußen,
Sachsen  und  dem  Thüringischen  Vereine  auch  eine  Gemeinschaftlichkeit  der  Einnahme
  von  der  Fabricationssteuer  des  Branntweins  dergestalt  Statt  finden,  datß
der  Ertrag  dieser  Steuer  zusammen  geworfen,  und  zwischen  Preußen,  Sachsen
und  dem  Thüringischen  Vereine  im  Verhältnisse  der  Bevölkerung  getheilt  wird.

Art.  4.  Das  Nähere  über  das  Geschäft  der  im  vorhergehenden  Arnkel  erwähnten
  Theilung,  so  wie  die  Feststellung  gegenseitiger  Befugnisse  zu  dem  Zwecke,
um  sich  von  der  gleichmäßigen  Ausführung  der  die  Branmweinsteuer  betreffenden
  gesetzlichen  Vorschriften  überzeugen  zu  können,  bleibt  einer  besonderen  Verabredung
  vorbehalten.

Art.  5.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vorldufig  bis  zum  Isten  Januar  1842.
gültig  seyn,  und  wenn  er  nicht  spätestens  neun  Monate  vor  dem  Ablaufe  gekündigt
wird,  als  auf  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  verlängert
angesehen  werden.

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