Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Auf das erneuerte Gesuch der vorjaͤhrigen General-Versammlung, wegen Geneh- 
migung des weitern Inhalts jener Beschluͤsse und deren Vervollstaͤndigung in 
dem unter C. beigefügten Auszuge aus dem Protokolle vom Aten April v. J. 
ertheile Ich nach Ihren Anträgen vom 29sten Oktober v. J. und 12ten v. M. 
Meine Genehmigung: 
1) daß nach dem Beschlusse der General-Versammlung vom 19#en April 1827. 
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(Beilage A. zu 2.) die in den 66. 43. und 44. der landschaftlichen Kredit- 
ordnung verordneten Partial-Löschungen der planmaßig getilgten Pfandbriefs-= 
Schuld unterbleiben können; jedoch daß es jedem Pfandbriefs-Schuldner 
unbenommen bleibe, für seinen Grundbesitz die Abschreibung der löschungs- 
sähigen Quoten der Pfandbriefe zu fordern, in welchem Falle die Löschung 
auf Kosten des Extrahenten geschieht. 
Ich genehmige 
daß bei der Aufbewahrung der Pfandbriefe, welche zum Tilgungsfonds zu 
brungen sind und bis zur Löschung und Vernichtung bei demselben verbleiben, 
nach dem Beschlusse vom 9ten April v. J. (Beilage C.) verfahren werde, 
so wie Ich 
den Beschluß vom 19ten April 1827. (Beilage B.) genehmige, durch wel- 
chen die in den 66. 304. u. f. der Kreditordnung enthaltenen Worschriften, 
wegen Verloosung der zum Tilgungsfonds einzulösenden Pfandbriefe auf 
eine angemessene Weise abgeändert sind. 
Diese Meine Bestimmungen haben Sie durch die Gesetz-Sammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 1I##en Februar 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminster v. Schuckmann. 
 
	        
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