Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(No. 1479.) Vertrag zwischen Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen und Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, betreffend die 
Joll- und Handelsverhältnisse, imgleichen die Besteuerung der inneren 
Erzeugnisse in der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudol- 
stadt. Vom 25sten Mai 1833. 
D zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt unter dem 24#ten Juni 1822. 
in Beziehung auf die Erhebung der Zölle an der dußeren Grenze der Preußi- 
schen Monarchie, insofern diese auch den Verbrauch der im Preußischen Gebiete 
eingeschlossenen Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtischen souverainen Besitzungen 
tressen, ein Vertrag geschlossen, und bis jetzt auch in Kraft erhalten worden ist; 
das hiedurch begründete Verhältniß aber nunmehr in Folge der jüngst zum 
Abschlusse gekommenen Verträge, wodurch die Preußischen Provinzen, in wek- 
chen jene Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstadtischen Besitzungen eingeschlossen sind, 
und die außerhalb des Preußischen Gebiets belegene Oberherrschaft des Fürsten- 
thums Schwarzburg-Rudolstadt sowohl unter sich als mit anderen deutschen 
Ländern in einen Zollverband getreten sind, demgemäáße anderweite Verabredun- 
gen, namentlich auch in Betreff der Besteuerung der inländischen Erzeugnisse, 
nöthig macht; so haben zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
Seine Magestät der Köänig von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanzrath, Ludwig Samuel 
Kühne, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens dritter 
Klasse mit der Schleife 2c., und 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath, Erust Michaelis, Ritter 
des Königlich-Preußischen rorhen Adler-Ordens vierter Klasse 2c., und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchst-Ihren Oberstallmeister, Friedrich Wilhelm von Wißleben, 
von welchen unter Vorbehalt der beiderseitigen landesherrlichen Genehmigung 
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. Das für die im Preußischen Gebiete eingeschlossenen souverainen Fürst- 
lich-Schwarzburg-Ruvolstädtischen Besitzungen den Fürstlichen Kassen in Bezie- 
hung auf die Zollgesälle zu gewährende jährliche Sinkommen soll vom lsten Ja- 
nuar 1831. an nach Maaßgabe des Rein-Ertrages, welcher in dem Gebiete des 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurhessen, dem Großher= 
zogthume Hessen und dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine durch den 
Vertrag vom Ilten Mai dieses Jahres begründeten Gesammtzollvereins auf- 
kommen wird, anderweit regulirt, und der Betrag desselben auch fortan wie 
bisher auf eine bestimmte Summe von drei zu drei Jahren verabredet werden, 
welche Summe in gleichen Viertheilen in den Monaten März, Juni, S# 
(Jo. 1479.) er
	        
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