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ber und December zur Verfuͤgung Seiner Durchlaucht des Fuͤrsten von Schwarz-
burg-Rudolstadt bei der Haupt-Zollamts-Kasse in Nordhausen oder bei der Koͤnig-
lichen Regierungs-Hauptkasse zu Erfurt bereit stehen wird. Zur Feststellung dieser
Summe wird die Fürstliche Regierung eine Uebersicht der neuesten Bevölkerung
ihrer oben erwähnten Besitzungen mittheilen, und hiemit von drei zu drei Jah-
ren in denselben Terminen, in welchen die Aufnahme der Bevölkerung in dem
Preußischen Staate erfolgt, sortfahren.
Art. 2. Wegen der steuerfreien Einlassung der mit Fürstlichen Kammer-Attesten
etwa für. eine Fürstliche Hofhaltung zu Frankenhausen eingehenden Waaren un-
ter Anrechnung des von diesen Waaren zu entrichtenden Steuerbetrages auf die
nächste Quartalzahlung, und wegen Erhebung der Gesälle von den mit der Post
einkommenden sieuerbaren Waaren, verbleibt es bei den im 3ten und 4ten Ar-
tikel des Vertrages vom 24sten Juni 1822. enthaltenen Bestimmungen.
Art. 3. Nicht minder bewendet es bei densenigen Bestimmungen, welche der
Artikel 9. des eben gedachten Vertrages vom 24sten Juni 1822. wegen der ge-
genseitig zu gewährenden Unterstützung zur Sicherung der landesherrlichen Ge-
sälle und zum Schutze der Gewerbe enthält, und insbesondere wird die bereits
durch die Fürstliche Verordnung vom 18ten Januar 1826. ergangene Vorschrift
wegen der Buch= und Controlführung und wegen der Transportbezettelung ge-
wisser steuerpflichtigen Waaren aufrecht erhalten werden, und nur unter Zustim-
mung der Königlich-Preußischen Regierung einer Abänderung unterliegen dür-
sen; wie denn auch die Bestimmungen des Zoll-Cartels, welches unter dem 1l#e#n
Mai dieses Jahres gleichzeitig mit dem Anschlusse des Thüringischen Zoll= und
Handelsvereins an den Gesammt-Zollverein errichtet worden ist, gleichmäßig auf
die Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt Anwendung finden.
Art. 4. Die gegenseitige Durchfuhrfreiheit für gewisse Gegenstände, welche
im 8ten Artikel des Staatsvertrages vom 19ten Jum 1816. stipulirt, und durch
den 5ten Artikel des Vertrages vom 24sten Juni 19822. bestätigt ist, wird in
Folge der im Eingange erwähnten Joll-Anschlüsse dermalen eine weitere Aus-
dehnung auf den gesammten Perkehr der beiderseitigen Länder erhalten. Bei
etwa eintretender Aenderung in jenen dermaligen Vertragsverhältnissen, oder
nach dem Ablaufe derselben, sollen jedenfalls die Stipulationen des früheren
Staatsvertrages vom 19ten Juni 1816. als ferner in Kraft stehend betrach-
tet werden.
Art. 5. Um in dem gegenseitigen Verkehr der Koniglich-Preußischen und der
in diesen eingeschlossenen Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtischen Lande diesenigen
Beschränkungen aufheben zu können, welche in der bisherigen Verschiedenheit der
inneren Besteuerung einiger Verzehrungsgegenstände ihren Grund haben, sind
die contrahirenden Theile im Verfolge der hierüber bereits in dem Vertrage
vom 24ften Juni 1822. Artikel 7. enthaltenen Bestimmungen übereingekommen,
hin-