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die Erhebung jener Steuer, welche Hoͤchstdieselben als Mitglied des Thuͤringi-
schen Zoll- und Handelsvereins fuͤr Ihre diesem Vereine angehoͤrigen Lande
erlassen werden, gleichmaͤsiig auch fuͤr die Aemter Allstedt und Oldisleben erge-
hen lassen.
Es soll ferner der Ertrag der Branntweinsteuer, welcher in diesen Aem-
tern aufkommt, mit dem Gesammt-Ertrage der Branntweinsteuer in der Preußi-
schen Monarchie und in denscnigen Staaten oder Gebietstheilen anderer Staa-
ten, mit welchen Preußen vertragsmäßig in Gemeinschaft des Ertrages der Brannt-
weinsteuer steht, zusammen geworfen, und der Antheil der Großberzoglichen Re-
gierung an diesem Gesammt-Ertrage in dem Gerhältnisse der Bevölkerung der
Aemter Allstedt und Oldisleben zu der Bevölkerung der Preußischen Monarchie
und der übrigen gedachten Staaten und Gebietstheile festgestellt, und den Groß-
herzoglichen Kassen gewährt werden.
Da auch die hohen Contrahenten sowohl in Rücksicht auf diese Theilung,
als auch, auf das Gewerbe Ihrer Unterthanen ein Interesse dabei haben, daß die
Besteuerung des Branntweins in jedem Lande genau nach den darüber erlassenen
Vorschristen in Ausführung komme, so wollen Sie Sich gegenseitig die Be-
sugniß einrdumen, Beamte abzuordnen, welche sich von der richtigen Controle
und resp. Erhebung dieser Steuer in dem anderen Gebiete die Ueberzeugung
verschaffen sollen.
B. Wegen des Biers
versprechen Seine Konigliche Hobeit, die von der Fabrikation desselben in den
Aemtern Allstedt und Oldisleben zu entrichtende Abgabe nicht unrer den Betrag
der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabzusetzen.
C. Wegen der Besteuerung des inländischen Tabacksbaues
wollen Seine Königliche Hoheit eine den dermaligen Preußischen Steuergesetzen
entsprechende Verordnung auch für die Aemter Allstedt und Oldisleben ergeben
lassen, und während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht ändern;
Höchstdieselben übernehmen auch:
D. wegen der Steuer vom inländischen Weinbau
dieselbe vorher zu (' ausgesprochene Verpflichtung für den Fall, daß innerhalb
Ihrer mehrgedachten Gebietstheile Weinbau zur Kelterung von Most von Pri-
vaten betrieben werden sollte.
E. Wegen des Salzes
wollen Seine Koônigliche Hoheit eine Einrichtung in der Art tressen, daß die
Gemeinen in den Aemtern Allstedt und Oldisleben nur ein nach der Bevöl-
kerung und mit Rücksicht auf den größeren oder minderen Bedarf zur Biebfät-
terung und zum Fabriken gebrauche abgemessenes Salzquantum, sey es unmittelbar
aus den für diesen Debit zu bestimmenden Salinen, oder aus den innerhalb der
Großherzoglichen Aemter anzulegenden Debitsstellen (Sellereien, Faktoreien) ent-
neh-