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(No. 1481.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durch-
laucht dem Fürstev von Schwarzburg-Sondershausen, betreffend bie Zoll-
und Handelsverhältnisse, imgleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse
in der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg- Sondershausen.
Vom 8ten Juni 1833.
N. zwischen Seiner Masestät dem Könige von Preußen und Seiner
Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen unter dem 25sten Ok-
tober 1819. in Beziehung auf die Erhebung der Zölle an der dußeren Grenze
der Preußischen Monarchie, insofern diese auch den Verbrauch der im Preußi-
schen Gebiete eingeschlossenen Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen souverai-
nen Besißungen treffen, ein Vertrag geschlossen und bis jetzt auch in Kraft er-
halten worden ist; das hiedurch begründete Verhäleniß aber nunmehr in Folge
der jüngst zum Abschlusse gekommenen Verträge, wodurch die Preußischen Pro-
vinzen, in welchen jene Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen Besitzungen
eingeschlossen sind, und die außerhalb des Preußischen Gebietes belegene Ober-
Herrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen sowohl unter sich, als
mit anderen deutschen Ländern in einen Zollverband getreten sind, demgemätze
anderweite Verabredungen, namemtich auch in Betreff der Besteuerung der
inländischen Erzeugnisse, nöthig macht; so haben zu diesem Behufe zu Bevoll=
mächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanzrath, Ludwig Bogislaus
Samuel Kühne, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-
Ordens dritter Klasse mit der Schleife 2c. und
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath, Ernst Michaelis, Ritter
des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens vierter Klasse 2c., und
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen:
Hoöchst-Ihren Kammer-Präásidenten, Carl Friedrich Wilhelm von
Weise, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens drit-
ter Klasse;
von welchen unter Vorbehalt der beiderseitigen landesberrlichen Genehmigung
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Art. 1. Das für die im Preußischen Gebiete eingeschlossenen souverainen Fürst-
lich-Schwarzburg-Sondershausenschen Besitzungen den Fürstlichen Kassen in Be-
ziehung auf die Jollgesälle zu gewährende jährliche Einkommen soll vom Isten Ja-
nuar 1831. an, nach Maasßgabe des Rein-Ertrages, welcher in dem Gebiete des
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurhessen, dem Großherzog-
thume Hessen und dem Zoll= und Handelsvereine durch den Ver-
trag vom IIten Mai d. J. begründeten Giesammt-Solldereins aufkommen wird,
CSo. 1181) an-