Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(No. 1481.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durch- 
laucht dem Fürstev von Schwarzburg-Sondershausen, betreffend bie Zoll- 
und Handelsverhältnisse, imgleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse 
in der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg- Sondershausen. 
Vom 8ten Juni 1833. 
N. zwischen Seiner Masestät dem Könige von Preußen und Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen unter dem 25sten Ok- 
tober 1819. in Beziehung auf die Erhebung der Zölle an der dußeren Grenze 
der Preußischen Monarchie, insofern diese auch den Verbrauch der im Preußi- 
schen Gebiete eingeschlossenen Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen souverai- 
nen Besißungen treffen, ein Vertrag geschlossen und bis jetzt auch in Kraft er- 
halten worden ist; das hiedurch begründete Verhäleniß aber nunmehr in Folge 
der jüngst zum Abschlusse gekommenen Verträge, wodurch die Preußischen Pro- 
vinzen, in welchen jene Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen Besitzungen 
eingeschlossen sind, und die außerhalb des Preußischen Gebietes belegene Ober- 
Herrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen sowohl unter sich, als 
mit anderen deutschen Ländern in einen Zollverband getreten sind, demgemätze 
anderweite Verabredungen, namemtich auch in Betreff der Besteuerung der 
inländischen Erzeugnisse, nöthig macht; so haben zu diesem Behufe zu Bevoll= 
mächtigten ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanzrath, Ludwig Bogislaus 
Samuel Kühne, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler- 
Ordens dritter Klasse mit der Schleife 2c. und 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath, Ernst Michaelis, Ritter 
des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens vierter Klasse 2c., und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen: 
Hoöchst-Ihren Kammer-Präásidenten, Carl Friedrich Wilhelm von 
Weise, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens drit- 
ter Klasse; 
von welchen unter Vorbehalt der beiderseitigen landesberrlichen Genehmigung 
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. Das für die im Preußischen Gebiete eingeschlossenen souverainen Fürst- 
lich-Schwarzburg-Sondershausenschen Besitzungen den Fürstlichen Kassen in Be- 
ziehung auf die Jollgesälle zu gewährende jährliche Einkommen soll vom Isten Ja- 
nuar 1831. an, nach Maasßgabe des Rein-Ertrages, welcher in dem Gebiete des 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurhessen, dem Großherzog- 
thume Hessen und dem Zoll= und Handelsvereine durch den Ver- 
trag vom IIten Mai d. J. begründeten Giesammt-Solldereins aufkommen wird, 
CSo. 1181) an-
	        
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