Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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heit  der  inneren  Besteuerung  einiger  Verzehrungsgegenstaͤnde  ihren  Grund  haben,
  sind  die  contrahirenden  Theile  uͤbereingekommen,  hinsichtlich  dieser  Besteuerung
  theils  eine  naͤhere  Uebereinstimmung  in  den  Abgabesaͤtzen  und  Formen,
theils  anderweit  sichernde  Vorkehrungen  anzuordnen.  Demgemaͤß  wird  uͤber  die
einzelnen  Gegenstaͤnde,  welche  einer  solchen  Besteuerung  unterliegen,  Folgendes
vereinbart:

A.  Wegen  des  Branntweins.

1)  Die  Fürstliche  Regierung  wird  durch  ein  vor  dem  Isten  Januar  1834.
zu  erlassendes,  und  spaͤtestens  von  diesem  Zeitpunkte  an  in  Kraft  tretendes
Gesetz  diejenige  Steuer  auf  die  Fabrication  dieses  Getraͤnkes,  welche  dermalen
  in  Preußen  bestehet,  nach  gleichem  Satze  und  unter  gleichen  Controlsormen
  in  dem  innerhalb  der  Preußischen  Zoll-Linie  belegenen  Theile
des  Fürstlichen  Gebietes  einführen.

2)  Die  Fürstliche  Regierung  erkennt  hiebei  den  Grundsatz  an,  daß  zur  Aufrechthaltung
  des  gegenseitigen  freien  Verkehrs,  und  wegen  der  sogleich  zu
erwaähnenden  Revenüengemeinschaft,  den  Branntweinbrennern  ein  unmittelbarer
  oder  mittelbarer  Erlaß  an  der  gesetzlich  zu  entrichtenden  Steuer
nicht  gewährt  werden  darf.

3)  In  Folgze  dieser  steuerlichen  Gleichstellung  soll  der  Ertrag  der  Branntweinsteuer,
  welcher  in  der  Fürstlichen  Unterherrschaft  aufksmmt,  mit  dem
Ertrage  dieser  Steuer  in  der  Preußischen  Monarchie  und  in  denjenigen
Staaten  oder  Gebietstheilen  anderer  Staaten,  mit  welchen  Preußen  vertragsmäßig
  in  Gemeinschaft  des  Ertrages  der  Branntweinsteuer  steht,  zusammengeworfen,
  und  der  Antheil  der  Fürstlichen  Regierung  an  diesem
Gesammt-Ertrage  in  dem  Werhdltnisse  der  Bevölkerung  der  Fürstlichen
Unterherrschaft  zu  der  Bevölkerung  der  Preußischen  Monarchie  und  der
übrigen  gedachten  Staaten  und  Gebietstheile  festgestellt  und  den  Fürstlichen
  Kassen  gewährt  werden.

4)  Da  besonders  mit  Rücksicht  auf  das  Gewerbe  Ihrer  Unterthanen  beide
contrahirende  Theile  ein  Interesse  dabei  haben,  daß  die  Besteuerung  des
Branntweins  in  jedem  Lande  genau  nach  den  darüber  erlassenen  Vorschristen
  in  Ausführung  komme,  so  wollen  Sie  Sich  gegenseitig  die  Befugniß
einrdumen,  Beamte  abzuordnen,  welche  sich  von  der  richtigen  Controle  und
resp.  Erhebung  dieser  Steuer  in  dem  anderen  Gebiete  die  Ueberzeugung
verschaffen  sollen.

8.  Wegen  des  Biers
wollen  Seine  Durchlaucht  die  dermalen  schon  von  der  Fabrication  dieses  Getränkes
  in  Ihren  Landen  zu  entrichtende  Abgabe  nicht  unter  den  Betrag  der

dieserhalb  in  Preußen  bestehenden  Steuer  herabsetzen.
Jahrgang  1833.  (No.  1481.)  Xx  C.  We-