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heit der inneren Besteuerung einiger Verzehrungsgegenstaͤnde ihren Grund haben,
sind die contrahirenden Theile uͤbereingekommen, hinsichtlich dieser Besteuerung
theils eine naͤhere Uebereinstimmung in den Abgabesaͤtzen und Formen,
theils anderweit sichernde Vorkehrungen anzuordnen. Demgemaͤß wird uͤber die
einzelnen Gegenstaͤnde, welche einer solchen Besteuerung unterliegen, Folgendes
vereinbart:
A. Wegen des Branntweins.
1) Die Fürstliche Regierung wird durch ein vor dem Isten Januar 1834.
zu erlassendes, und spaͤtestens von diesem Zeitpunkte an in Kraft tretendes
Gesetz diejenige Steuer auf die Fabrication dieses Getraͤnkes, welche dermalen
in Preußen bestehet, nach gleichem Satze und unter gleichen Controlsormen
in dem innerhalb der Preußischen Zoll-Linie belegenen Theile
des Fürstlichen Gebietes einführen.
2) Die Fürstliche Regierung erkennt hiebei den Grundsatz an, daß zur Aufrechthaltung
des gegenseitigen freien Verkehrs, und wegen der sogleich zu
erwaähnenden Revenüengemeinschaft, den Branntweinbrennern ein unmittelbarer
oder mittelbarer Erlaß an der gesetzlich zu entrichtenden Steuer
nicht gewährt werden darf.
3) In Folgze dieser steuerlichen Gleichstellung soll der Ertrag der Branntweinsteuer,
welcher in der Fürstlichen Unterherrschaft aufksmmt, mit dem
Ertrage dieser Steuer in der Preußischen Monarchie und in denjenigen
Staaten oder Gebietstheilen anderer Staaten, mit welchen Preußen vertragsmäßig
in Gemeinschaft des Ertrages der Branntweinsteuer steht, zusammengeworfen,
und der Antheil der Fürstlichen Regierung an diesem
Gesammt-Ertrage in dem Werhdltnisse der Bevölkerung der Fürstlichen
Unterherrschaft zu der Bevölkerung der Preußischen Monarchie und der
übrigen gedachten Staaten und Gebietstheile festgestellt und den Fürstlichen
Kassen gewährt werden.
4) Da besonders mit Rücksicht auf das Gewerbe Ihrer Unterthanen beide
contrahirende Theile ein Interesse dabei haben, daß die Besteuerung des
Branntweins in jedem Lande genau nach den darüber erlassenen Vorschristen
in Ausführung komme, so wollen Sie Sich gegenseitig die Befugniß
einrdumen, Beamte abzuordnen, welche sich von der richtigen Controle und
resp. Erhebung dieser Steuer in dem anderen Gebiete die Ueberzeugung
verschaffen sollen.
8. Wegen des Biers
wollen Seine Durchlaucht die dermalen schon von der Fabrication dieses Getränkes
in Ihren Landen zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der
dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen.
Jahrgang 1833. (No. 1481.) Xx C. We-