Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

mern im Betrage des 20ten Theiles des Pfandbriefs-Kapitals abgelöst 
und zum Tilgungsfonds gebracht worden, worauf dieses Verfahren in eben 
der Art zu wiederholen sein würde; 
3) daß die dergestalt geloosten Pfandbriefe, sobald sie eingegangen, mit dem 
6 313. verordneten Vermerk versehen und deren Coupons vernichtet wer- 
den sollen; 
4) daß über diese Verloosfung ein ganz besonderes Rechnungsbuch unter Kon- 
trolle des General-Lapdschafts-Syndici nach Gorschrift des &. 308. geführt 
werden solle; 
5) daß, so lange sich in dem Tilgungsfonds Pfandbriefe, welche durch Ankauf 
angeschafft worden, befinden, welche noch nicht umgetauscht sind, diejenigen 
Pfandbriefs-Schuldner, deren Güter für diese Pfandbriefe verhaftet sind, 
zur Verloosung nicht zuzulassen, sondern vielmehr nur sukzessive von diesen 
Pfandbriefen in jedem Zahlungstermin so viele mit dem im #. 313. vor- 
geschriebenen Vermerk versehen, oder den erwaóhmen Pfandbriefs-Schuld- 
nern so viel davon abgeschrieben werden solle, als sie durch das eingezahlte 
Amorrisationsprozent wirklich getilgt haben, und daß erst dann, wenn 
sämmtliche schon im Tilgungsfonds befindliche Pfandbriefe jedes einzelnen 
dieser Imeressenten durch Zahlung abgelöst worden, diese zur Verloosung 
verstattet werden sollen; 
6) daß in Fällen, wo bei der Wahl der zu verloosenden Pfandbriefe das 
Gesellschaftsverhältniß nicht jederzeit beobachtet werden könnte, nach Analo- 
gie des 9. 45. verfahren und die Differenz bei den nächsten Versuren aus- 
geglichen werden solle. 
  
C. 
Ertrakt 
aus dem Protokolle der General-Versammlung des landschaftlichen Kredit-Vereins im Groß- 
herzogthum Posen, de dato Posen den ten April 1832. 
2c. 2c. 2. 
Hierauf wurden 2c. 
VI. die durch den 5. 43 der Kredikordnung angeordnete, im Laufe der Modifkation 
Tilgungsperiode zu bewirkende Partial-#öschungen zur Sprache gebracht; sämmt- ## der 
liche 2c. Abgeordnete waren darin einverstanden, daß theils aus den, von der ordnung. 
General-Versammlung im Jahre 1827., theils aus den von der General-Land- 
schafts-Direkrion in deren Bericht angeführten Gründen es höchst wünschenswerth sei- 
daß die Partial-Löschungen in dem HOppothekenbuche zur Ersparung der damit 
verknäpften Kosten und Weitlduftigkeiten unterbleiben möchten. 
(No. 1410.) Der
	        
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