Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Instruktionen solcher Prozesse, wobei es auf eine örtliche Untersuchung 
ankoͤmmt, 
Zeugenvernehmungen, 
Eides-Abnahme, 
Süöhnsversuche in Ehescheidungen, 
Exekutions-olsstreckungen, 
Abhaltung von Lizitations-Terminen in Subhastationsprozessen, 
Führung von fiskalischen und Kriminal-Untersuchungen, 
Justiz-isitationen, 
Kassen-Revisionen bei den Untergerichten, 
Geschäfts-Revisionen der Justizkommissarien und Notarien. 
Es bleibt jedoch dem Ober-Landesgericht unbenommen, einzelne dieser Ge- 
schäfte durch andere Kommissarien besorgen zu lassen. 
Rechtliche 6. 5. In allen Angelegenheiten, welche die Kreis-Justizräthe vermöge 
kungeng. allgemeinen Auftrags (6. 4. Nr. 1. bis 6.) oder vermöge besonderer Aufträge 
hungen. (é. 4. Nr. 7.) ausrichten, sind die dabei betheiligten Personen schuldig, den 
Verfügungen derselben, bei Vermeidung der gesetzlichen Zwangsmittel und 
Rechtsnachtheile, gebührende Folge zu leisten. Doch bleibt den Partheien der 
Rekurs gegen die Verfügungen der Kreis-Justizräthe an das Ober-Landes- 
Gericht frei. 
Protokellfäb- 6 6. Die Kreis-Justizrdthe haben zu allen ihren Verhandlungen einen 
ni WBeistter Auskultator oder Referendarius, in dessen Ermangelung einen Subalternbeam- 
Vollzieher. ten, der das Aktuariats-Examen gemacht hat, als Protokollführer, oder zwei 
glaubwürdige, in keinem Dienstverhältniß zu ihnen stehende Männer, als Bei- 
sitzer zuzuziehen. 
Die Geschäfte eines Gerichtsboten oder Gerichtsvollziehers kann der Ju- 
stizrath einem, bei einem Königlichen oder Privatgericht angestellten, vorschrifts- 
mßig vereideten Gerichtsdiener oder Exekutor übertragen. Macht es indeß der 
Geschäfts-Umfang an einzelnen Orten nothwendig, so ist ein besonderer Gerichts- 
Vollzieher zu ernennen und auf die eingehenden Gebühren oder eine ihm sonst 
von dem Kreis-Justizrath zu gewährende Remuneration anzuweisen. 
Gebübren, in 6 7. Der Kreis-Justizrath ist berechtigt, dieselben Gebührensätze zu li- 
stortelositch= quidiren, welche das Ober-Landesgericht für die einzelnen Verrichtungen angesetzt 
bärke, wenn die Angelegenheit vor ihm wäre verhandelt worden. 
Wo es auf die Liquidirung von Kommissions-Gebühren, Diäten und 
Reisekosten ankommt, hat der Kreis-Justizrath seine Gebühren und Auslagen 
nach der Sporteltare vom 23sten August 1815. und deren Deklarationen anzu- 
setzen,
	        
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