Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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erheblich  herabgesetzt  im  Nahrungs=  und  Genußwerte  erklärt,  so  besteht  die  Entschädigung
in  8  Zehnteln  des  Wertsverlustes.  Die  Entschädigung  darf  mit  Einrechnung  des  Erlöses
nicht  mehr  als  8  Zehntel  des  nach  §  21  Abs.  2  ermittelten  Wertes  des  Tieres  betragen.

In  gleicher  Weise  wird  bei  der  Schlachtung  eines  Rindviehstückes  durch  den  Versicherten
(Hausschlachtung)  der  Wertsverlust  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Erkrankung,  wegen  deren
das  Fleisch  als  untauglich,  nur  bedingt  tauglich,  oder  erheblich  herabgesetzt  im  Nahrungsund
  Genußwerte  erklärt  wurde,  entschädigt.  #

Der  Versicherte  hat  sofort,  nachdem  er  von  der  Beanstandung  des  Fleisches  eines
Rindviehstückes  Kenntnis  erhalten  hat,  hievon  dem  Vereinsausschusse  Anzeige  zu  erstatten
und  über  die  Veräußerung,  den  Verkaufspreis,  den  Erlös,  sowie  die  Identität  des  Tieres
Nachweis  zu  liefern.  Die  Schadensursache  und  der  Wertsverlust  müssen  durch  das  Gutachten
  eines  approbierten  Tierarztes,  oder,  wenn  ein  solcher  am  Schlachtorte  nicht  vorhanden
ist,  des  Fleischbeschauers  und  eines  weiteren  Sachverständigen  festgestellt  werden.  Auch  die
Gutachten  sind  unverzüglich  dem  Vereinsausschusse  mitzuteilen.

Der  Vereinsausschuß  prüft  die  Vorlagen  und  hält  gegebenenfalls  den  Versicherten  zur
Ergänzung  an.

Eine  Entschädigung  wird  nicht  geleistet:

a)  wenn  einer  der  Versagungsgründe  des  §  25  vorliegt,

b)  wenn  die  Schlachtung  eines  veräußerten  Tieres  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen
Gewährfrist  nach  der  Entfernung  desselben  aus  seinem  bisherigen  Standorte  oder
nicht  im  Gebiete  des  Deutschen  Reiches  erfolgt;  ferner  wenn  den  Versicherten
überhaupt  keine  zivilrechtliche  Haftung  für  den  Wertsverlust  trifft,

c)  wenn  die  Beanstandung  des  Fleisches  nicht  rechtzeitig  angemeldet  wird,  die  Nachweise
  über  die  Identität,  den  Verkaufspreis,  den  Erlös  und  die  Gutachten  über
die  Schadensursache  sowie  den  Wertsverlust  nicht  unverzüglich,  oder  nicht  in  der
bestimmten  Weise  erbracht  werden,

d)  wenn  es  der  Versicherte  bei  Verwertung  der  verwendbaren  Teile  des  Tieres  an
der  nötigen  Sorgfalt  absichtlich  hat  fehlen  lassen.

Gegen  die  Versagung  der  Entschädigung  findet  Berufung  an  die  Anstaltsverwaltung
nach  §  23  Abs.  2  statt.“

München,  den  15.  Juli  1908.
v.  Brettreich.