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rechtliche Weise, es sey durch Privilegien oder durch den Besitz eines
Untersagungsrechtes dargethan werden kann;
2) wenn die produzirten Privilegien, Konzessionsurkunden, oder andere Besitz-
Dokumente nicht die Kassationsklausel — den ausdrücklichen Vorbehalt der
Mehrung, Minderung oder Aufhebung — enthalten;
3) wenn die nach Publikation der Deklaration vom 10%en August 1796. von
einem Gutsherrn ertheilte Konzession mit der landesherrlichen Bestätigung
dersehen ist.
4. 5. Der durch Abschätzung ermittelte Werth einer mit den §. 3. erwähnten
und nachgewiesenen Erfordernissen versehenen Gewerbeberechtigung (Bankgerech-
acteig giebt den Maatstab für die Emschädigung der bisher ausschließlich Be-
rechtigten.
C 6. Die Ausmittelung und Festsegung des Werths geschieht nach den Be-
stimmungen dieser Verordnung 88. 14. 15., und die Enschldigung selbst
geschieht nach den weiter unten 98 Vorschtiften (. 17. 18. 19.).
S. 7. Zur Emtschädigung der Inhaber einer ablösungsfähigen Givurtarrchen Entschaͤdi-
gung sind diejenigen verpflichtet, welche, ohne in dem Besitze einer ablösungo- Krer#n:
sähigen Berechtigung zu seyn, sortan in dem Polizeibezirke einer Stadt das Ge-
werbe, dem die Berechtigung angehörte, ausüben; befreit von dieser Verpflich-
tung sind mithin die bisherigen Inhaber einer ablösungsfähigen Gewerbeberech=
tigung.
6. 8. Der Abloͤsung des Werths einer Gewerbeberechtigung kann weder von
dem zur Gewerbsabgabe Berechtigten, noch von dem im Hypothekenbuche ein-
getragenen Glaͤubiger des Bankbesitzers widersprochen werden.
6. 9. Sofort nach Bekanntmachung dieses Gesetzes sollen die Inhaber von Ge= c. Ausmitte-
werbeberechtigungen von dem Magistrat aufgefordert werden, binnen drei Mo- Lunss: und
naten, bei Verlust ihrer -- den Anspruch auf Emschädigung anzumel- cnbuure
den und zu begründen. (§. 4 ahren.
. 10. Der Magistrat Sien die vorhandenen Erfordernisse des Emschädigungs=
Anspruches, und reicht die Verhandlungen der Regierung zur Feststellung dessel-
ben durch ein Resolut ein.
&. 11. Wenn der Entschädigungsanspruch von der Regierung als unbegründet
zurückgewiesen worden, so findet, nach der Wahl der Interessemen, binnen vier
Wochen nach erfolgter Publikarion, entweder die Berufung auff richterliche Ent-
scheidung, oder der Rekurs an das Ministerium des Innern für Handel und
Gewerbe statt. Haben die Interessenten einen der beiden Wege gewählt, so
können sie auf den andern alsdann nicht mehr zurückgehen.
12. Wenn wegen Verabsaumung der dreimonatlichen Anmeldungsfrist (§.9.)
der Entschädigungöanspruch der Inhaber verloren gegangen, so kann derselbe doch
binnen einer anderweiten präklusivischen Frist von drei Monaten noch von den
ealgläubigern des Bankbesikzers geltend gemacht werden.
d. 13. Sobald hiernach die Ansprüche auf Emtschädigung feststehen, wird der
Kapitalwerth einer einzelnen Gewerbeberechtigung nach dem Durchschnicts-Ver-
(No. 1330.) kaufs=