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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 9 ——
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(No. 1433.) Verordnung, die Einführung des Allgemeinen Landreches in Beziehung auf die
Verwaltungsangelegenheiten der Landgemeinen in den zum Verwaltungs=
Verbande der Provinz Sachsen gehörigen, der Westphälischen Zwischen-
Regierung unterworfen gewesenen Landestheilen betreffend. Vom Alsten
März 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem sich Zweifel über die noch fortbestehende Anwendbarkeit der
Gesetzgebung des ehemaligen Kbnigreichs Westphalen auf die Verhltnisse der
Landgemeinen in den zu diesem Königreiche gehörig gewesenen Landestheilen der
Provinz Sachsen erhoben haben; so verordnen Wir, nach Anhörung Unserer
getreuen Stände des ständischen Verbandes von Sachsen und der Altmark und
auf Antrag Unsers Staatsministerii, für gedachte Landestheile Folgendes:
6. 1. Die Bestimmungen der We pblsshen Verwaltungsordnung vom
lllen Jannar 1808. und der spätern Westphälischen Dekrete, die Verhaͤltnisse der
Landgemeinen betreffend, sind durch Einführung des Allgemeinen Landrechts außer
Kraft gesetzt und die im Allgemeinen Landrechte 46. 18. bis 86. Tit. 7. Th. Il.
emhaltenen Vorschriften, nebst den dieselben erläuternden und abändernden soc-
tern Bestimmungen, mit den im 6. 3. gegenwärtiger Verordnung enthaltenen
Modifkationen, an die Stelle der fremdherrlichen Gesetzgebung getreten.
6 2. An denjenigen Orten, an welchen die Verhältnisse zwischen den ver-
schiedenen Klassen der Einwohner vor Einführung der fremden Gesetzgebung nach
.31. Tit. 7. Th. II. des Allgemeinen Landrechts durch Verträge oder herge-
rachte Gewohnheiten regulirt waren, welche in Gefolge jener Gesetzgebung Kuzer
Anwendung gekommen sind, sollen die Interessenten darüber, ob 6t| e wieder-
herzustellen, gehoͤrt werden, und die Landraͤthe ermaͤchtigt seyn, diesfallsige Ueber-
einkuͤnfte zu bestaͤtigen. Wo dergleichen Vertraͤge oder hergebrachte Gewhn
heiten bei Publikation der gegenwärtigen Verordnung faktisch noch bestehen, sol-
len solche auch ferner aufrecht erhalten werden.
3. Ueber die Einwirkung der Guts= und Gerichtsherren auf die Gemeine-
Angelegenheiten und die Polizei, bestimmen Wir Folgendes:
a. den . 33. 34. und 35. der angezogenen Gesetzesstelle bestimmten
Fällen, tritt der Landrath des Kreises an die Stelle der Gerichtsobrigkeit.
b. Den mit Gerichtsbarkeit versehenen Gutsherren steht zwar nach 66. 47.
Jahrgang 1833. (No. 1433— 1431.) M und