Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 9 —— 
— 
(No. 1433.) Verordnung, die Einführung des Allgemeinen Landreches in Beziehung auf die 
Verwaltungsangelegenheiten der Landgemeinen in den zum Verwaltungs= 
Verbande der Provinz Sachsen gehörigen, der Westphälischen Zwischen- 
Regierung unterworfen gewesenen Landestheilen betreffend. Vom Alsten 
März 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem sich Zweifel über die noch fortbestehende Anwendbarkeit der 
Gesetzgebung des ehemaligen Kbnigreichs Westphalen auf die Verhltnisse der 
Landgemeinen in den zu diesem Königreiche gehörig gewesenen Landestheilen der 
Provinz Sachsen erhoben haben; so verordnen Wir, nach Anhörung Unserer 
getreuen Stände des ständischen Verbandes von Sachsen und der Altmark und 
auf Antrag Unsers Staatsministerii, für gedachte Landestheile Folgendes: 
6. 1. Die Bestimmungen der We pblsshen Verwaltungsordnung vom 
lllen Jannar 1808. und der spätern Westphälischen Dekrete, die Verhaͤltnisse der 
Landgemeinen betreffend, sind durch Einführung des Allgemeinen Landrechts außer 
Kraft gesetzt und die im Allgemeinen Landrechte 46. 18. bis 86. Tit. 7. Th. Il. 
emhaltenen Vorschriften, nebst den dieselben erläuternden und abändernden soc- 
tern Bestimmungen, mit den im 6. 3. gegenwärtiger Verordnung enthaltenen 
Modifkationen, an die Stelle der fremdherrlichen Gesetzgebung getreten. 
6 2. An denjenigen Orten, an welchen die Verhältnisse zwischen den ver- 
schiedenen Klassen der Einwohner vor Einführung der fremden Gesetzgebung nach 
.31. Tit. 7. Th. II. des Allgemeinen Landrechts durch Verträge oder herge- 
rachte Gewohnheiten regulirt waren, welche in Gefolge jener Gesetzgebung Kuzer 
Anwendung gekommen sind, sollen die Interessenten darüber, ob 6t| e wieder- 
herzustellen, gehoͤrt werden, und die Landraͤthe ermaͤchtigt seyn, diesfallsige Ueber- 
einkuͤnfte zu bestaͤtigen. Wo dergleichen Vertraͤge oder hergebrachte Gewhn 
heiten bei Publikation der gegenwärtigen Verordnung faktisch noch bestehen, sol- 
len solche auch ferner aufrecht erhalten werden. 
3. Ueber die Einwirkung der Guts= und Gerichtsherren auf die Gemeine- 
Angelegenheiten und die Polizei, bestimmen Wir Folgendes: 
a. den . 33. 34. und 35. der angezogenen Gesetzesstelle bestimmten 
Fällen, tritt der Landrath des Kreises an die Stelle der Gerichtsobrigkeit. 
b. Den mit Gerichtsbarkeit versehenen Gutsherren steht zwar nach 66. 47. 
Jahrgang 1833. (No. 1433— 1431.) M und
	        
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