Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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6. 17. Allgemeine Erfordernisse der Naturalisation find: 
) völlige Unbescholtenheit des Lebenswandels, 
2) die Fähigkeit und Verpflichtung, sich in allen öffentlichen Angelegenheiten, 
Willenserklärungen, Rechnungen u. dgl. ausschließlich der Deutschen Sprache 
zu bedienen. Von diesem Erforderniß darf jedoch der Oberpräsident auf 
Antrag der Regierung dispensiren, 
3) die Annahme eines bestimmten Familien-Mamens. 
é. 18. Unter diesen Voraussetzungen sollen in die Kiasse der naturalisirten 
Juden aufgenommen werden, Diesenigen welche den Nachweis führen: 
1) daß sie seit dem lsten Juni 1815. ihren beständigen Wohnsitz in der Pro- 
vinz Posen gehabt, oder zu ihrer spätern Niederlassung die ausdrückliche 
Genehmigung des Staats erhalten haben; 
2) daß sie 
entweder einer Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben, und solche 
dergestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich erhalten können; 
oder ein ländliches Grundstück von dem Umfange besitzen, und selbst be- 
wirthschaften, daß dasselbe ihnen und ihrer Familie den hinreichenden 
Unterhalt sichert; 
oder in einer Stadt ein namhafstes stehendes Gewerbe mit einiger Aus- 
zeichnung betreiben; 
oder in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlr. an 
Werth schuldenfrei und eigenthümlich besitzen; 
oder daß ihnen ein Kapitalvermögen von wenigstens 5000 Rehlr. eigen- 
thümlich gehört; 
oder daß sie durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um 
den Staat sich erworben haben. 
6. 19. Diesenigen, welche diesen Nachweis führen, sollen von der Regierung des 
Bezirks, in welchem sie wohnen, mit vorldufigen Naturalisations-Patenten versehen. 
werden, in welchen auf die gegenwärtige Verordnung und die ihnen darin ver- 
liehenen Rechte, so wie auf die ihnen auferlegten Verpflichtungen, Bezug zu 
nehmen ist. 
6. 20. Die solchergestalt naturalissrten Juden können, unter Beobachtung der 
allgemeinen Vorschrifsten, in Städten und auf dem platten Lande innerhalb der 
Provinz sich niederlassen, Grundstücke jeder Art erwerben, und alle erlaubte Ge- 
werbe treiben; sie sind, mit Worbehalt des nach §. 14. zu entrichtenden Rekru- 
tengeldes, besonderen Abgaben weder an die Staakskasse, noch zu den Kämme- 
reien zu bezahlen verbunden, dagegen aber verpflichtet, alle den Christen gegen 
den Staat und die Gemeine ihres Wohnorts obliegende Verbindlichkeiten, vor 
der Hand mit der in Hinsicht der Milirairpflichtigkeit §. 14. festgesetzten Aus- 
(No. 1136.) nahme,
	        
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