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(No. 1439.) Gesetz, wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an
jeden Inhaber enthalten. Vom 17ten Juni 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Köônig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen hierdurch auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfor-
dertem Gutachten Unseres Staatsraths für den ganzen Umfang Unserer
Monarchie, wie folgt:
8. 1.
Papiere, wodurch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme an jeden In-
haber versprochen wird, duͤrfen von Niemand ausgestellt und in Umlauf gesetzt
werden, der dazu nicht Unsere Genehmigung erhalten hat.
Ausgenommen von dieser Bestimmung bleiben jedoch die auf jeden Brief-
Inhaber gestellten Wechsel derjenigen Personen, welche kaufmaͤnnische Rechte
haben.
6. 2.
Die Genehmigung zur Ausstellung solcher Papiere soll hinfuͤhro nur auf
den Antrag der Minister für den Handel und für die Finanzen durch ein lan-
desherrliches Privilegium ertheilt werden, welches die rechtlichen Wirkungen des-
selben bestimmen, und seinem ganzen Inhalte nach durch die Gesetz-Sammlung
bekannt gemacht werden muß.
6. 3.
Dergleichen an jeden Inhaber zahlbare Papiere begründen gegen den
Aussteller ein Klagerecht.
8. 4.
Die bisher ohne landesherrliche Genehmigung ausgegebenen Papiere die-
ser Art ist jeder Inhaber gegen den Aussteller einzuklagen befugt, ohne die Ucber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen.
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Wer künftig, dem Verbot des 5. 1. entgegen, solche Papiere ausstellt
und in Umlauf setzt, verfällt in eine, dem fünften Theil des Betrages der-
selben gleiche Strafe, die jedoch in keinem Falle geringer als Hundert Thaler
seyn darf.
Zugleich muß der Aussteller von Amtswegen angehalten werden, die
Einlösung und Vernichtung der ausgegebenen Papiere zu bewirken.
6. 6.
Dergleichen Papiere, welche ohne Unsere unmittelbare Genchmigung vor
(No. 1439.) der