Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

91 — 
Gesetz-Sammlung 
  
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 15.— 
  
  
  
— 
(No. 1539.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ken November 1833., den Abdruck der Kan- 
dischen Gutachten und Petitionen betreffend. 
· 
In den Gesetzen über die Anordnung der Provinzialstände ist bestimmt wor- 
den, daß die Resultate der Landtagsverhandlungen durch den Druck bekannt 
gemacht werden sollen, welches durch den Abdruck einer vom Landtagsmarschall 
verfaßten geschichtlichen Darstellung der Verhandlungen des Landtags und Meines 
den Provinzialständen ertheilten Landtags-Abschiedes bisher auch geschehen ist. 
Da jedoch von dem Stchsischen Landtage und auch sons der Wunsch geußert 
worden ist, daß die Verhandlungen vollständiger bekanne werden möchten, so 
will Ich genehmigen, daß, wenn es auf dem Landtage begehrt wird, auch die 
Gutachten und Petitionen der Provinzialstände gleichzeitig mit der geschichtlichen 
Derstellung und dem Landtags-Abschiede, auf Kosten der Stände, abgedrucke 
werden, insofern die Gutachten und Petitionen zu den in die geschichtliche Dar- 
stellung und in den Landtags-Abschied aufgenommenen Gegenständen gehören. 
Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch die Gesetz-Sammlung zur allge- 
meinen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 2ten November 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
ELITIIIô Q (#o. 1840,) 
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten Juli 1834)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.