Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No. 1495.) Allerhöchste Kabinetsorber vom 140en Dezember 1833., dit Befugniß der Zioll- 
Scaatsbeamten und Zlvil-Staatspensionalre zur Hetabsetzung der bei der 
General, Wittwenkasse versicherten Wicewen-Pensionen betreffend. 
Ar Ihren Antrag vom gken v. M. bestimme Ich, mit Bezug auf Meine 
Order vom 27sten Februar 1831., daß, gleichwie es daselbst bereits den übrigen 
Interessenten der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt verstattet ist, auch den 
beitrittspflichtigen Zivil-Staatsbeamten und den Zivil-Staatspenssonairen, welche 
ihren Ehefrauen eine über das vorschrifksmäßige Minimum eines Fünftheils des 
Gehalts hinausgehende Penston versichert haben, für die Folge freigestellt sen 
soll, die versicherte Pension mit Beobachtung der reglementsmäßigen Pensions- 
Raten zu 25 Rthlr. Gold, unter Einwilligung ihrer Ehefrauen, jedoch nur bis 
zu dem gedachten Minimum herabzusetzen, und beauftrage Ich Sie, diese ndhere 
Anordnung durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 146en Dezember 1833. 
2 Friedrich Wilhelm. 
n 
die Staatsminister v. Schuckmann und Maassen. 
  
(No. 1496.) Auszug aus der Allerhoͤchsten Kabinetsorber vom I8ten Dezember 1833. wegen 
Verleihung der revidirten Staͤdteorbnung vom 17ten März 1831. an die 
Stadt Höxter. 
Aa Ihren Bericht vom 18ten v. M. will Ich der Stadt Höxter, nach 
dem Ansuchen des Gemeinderaths, die Städteordnung vom 17ten März 
1831. u. s. w. verleihen u. s. w. # 
Berlin, den 18ten Dezember 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Frh. v. Brenn. 
  
(No. 1497.)