Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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tragung einer Protestation nicht, da die Zählung; so lange die gesetzliche Ver- 
wendung des Gezahlten nicht nachgewiesen ist, den Rechten der Gläubiger und 
sonstigen Realberechtigten unnachtheilig ist, wogegen es den Verpflichteten über- 
lassen bleiben kann, bei Eintragung der Abfindungs-Kapitalien auf ihre Güter die 
bereits erfolgte Zahlung in Form einer Protestation vermerken zu lassen. Weiset 
der Gutobeßter weiterhin die gesetzmäßige Verwendung der Ablösungs-Kapita- 
lien nach, so erfolgt die Löschung jener eingetragenen Vorbehalte auf die von 
der General-Kommission deshalb zu ertheilende Bescheinigung. 
é 62. Die Gerichte werden wegen der auf Grund der bestätigten Aus= Zus.107. der 
einandersetzungs-Rezesse von den Parteien oder sonst von den General-Kommis Verordnung. 
sionen bei ihnen in Antrag gebrachten Eintragungen in die Hypothekenbücher 
von den ihnen nach der Hypothekenordnung Tit. 2. 96. 12. und 13. obliegen- 
den PVerpflichtungen entbunden, welche statt ihrer den mit der Bestätigung der 
Auseinandersetzungsrezesse beauftragten Behörden übertragen sind. Es versteht 
sich jedoch von selbst, daß sie, wenn sich aus den Oypothekenbüchern selbst An- 
stände der nachgesuchten Eintragung ergeben, jene Behörden davon in Kenntniß 
zu setzen und denselben deren Erledigung zu überlassen haben. f 
6 63. In dringenden Fällen kann die General-Kommission mit der zus 20 der 
Ueberweisung und Ausführung des Auseinandersetzungs-Planes, ungeachtet des Verordnung. 
gegen ihre Entscheidung noch stattfindenden Rekurses, vorgehen. 
6. 61. Auf Verlangen der Interessenten soll das nach §. 206. der Ver= Zuss.200.2. 
ordnung vom 20ten Juni 1817. zur Niederlegung im landrchlichen Archive be- Sene Ver- 
stimmte Exemplar der Karte, je nachdem die Auseinandersetzung in einer Stadt- · 
Flur oder in einer Landgemeine vorkommt, dem Magistrate oder der Gutsherr- 
schaft, und wenn diese an dem Orte keinen Wohnsitz hat, dem am meisten zur 
Sache interessirenden Theilnehmer ausgeantwortet und zur Einsicht jedes Be- 
theiligten bereit gehalten werden. 
G. 65. Der Regel nach ist jeder Besitzer eines Gutes nicht nur die Sd 
während seiner Besttzeit, sondern auch die unter dem Vorbesitzer ausgelaufenen Setang. 
Kosten der Auseinandersetzung zu bezahlen schuldig. Ausnahmen von dieser d# Gesches- 
Regel finden in der letzteren Beziehung statt: 
) wenn die Auseinandersetzung bereits unter dem Vorbesitzer mittelst Bestä- 
tigung des Rezesses beendigt ist, 
b) wegen der Kosten der unter dem Vorbesitzer beendigten Prozesse. 
é 66. Rücksichtlich der zu einer Konkursmasse gehörigen oder sonst zur 
nothwendigen Subhastation gediehenen Güter sind diel Kosten nur in sofern, 
als sie nach der Eroͤffnung des Konkurses, oder des Liquidationsprozesses fest- 
gesetzt sind, zu den Schulden zu rechnen, welche die Masse selbst kontrahirt hat; 
gleichmaͤßig sind diejenigen Kosten, welche nach erfolgtem Zuschlage sesgesent 
werden, zu denjenigen zu rechnen: fuͤr welche der Kaͤufer aufkommen muß, bei—- 
des jedoch nur dann, wenn die Auseinandersetzung vor Eroͤffnung des Konkur- 
(No. 1542 — 1533.) ses
	        
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