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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 18. —
(No. 1548.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten Juni 1834., betreffend die Aufsicht des
Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unter-
richte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
N den Vorschrifren des Landrechts haben Privatanstalten und Privatper=
sonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend gewerbweise
beschäftigen wollen, bei derjenigen Behörde, welche die Aufsicht über das Schul-
und Erziehungswesen des Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geschäfte zuvor
nachzuweisen und das Zeugniß derselben sich auszuwirken. Durch die Bestim-
mungen des Gewerbe-Polizeigesetzes vom 7ten September 1811. 9. 83 — 86.
sind die landrechtlichen Vorschriften zum Theil abgeändert worden; da die Er-
fahrung jedoch ergeben hat, daß hieraus Mißbräduche und wesentliche NMachtheile
für das Erzichungs= und Unterrichtswesen entstehen, so habe Ich Mich bewogen
gefunden, die Bestimmungen des Gewerbe-Polizeigesetzes, insoweit sie die Vor-
schristen des Landrechts abaändern, wieder aufzuheben, und das Erforderniß der
nachzuweisenden Qualißikation für diesenigen Personen, welche Privatschulen und
Pensionsanstalten errichten, oder ein Gewwerbe daraus machen, Lehrstunden in den
Häusern zu geben, in Gemaßheit der landrechtlichen Vorschriften 96. 3. und 8.
Tit. 12. 1. II. herzustellen und festzusetzen, daß ohne das Zeugniß der örtlichen
Aufsichtsbehörde keine Schul= und Erziehungsanstalt errichtet, auch ohne dasselbe
Niemand zur Ertheilung von Lehrstunden als einem Gewerbe zugelassen werden
darf. Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unterrichts-Erthei-
lung in Beziehung auf Kenminisse beschränken, sondern sich auf Sittlichkeit und
Lauterkeit der Gesinnungen in religidser und politischer Hinsicht erstrecken. Die
betreffende Aufsichtsbehörde soll indeß nicht befugt sepn, solche Zeugnisse für Aus-
länder auszufertigen, bevor die Genehmigung des Ministeriums des Innern und
der Polizei erfolgt ist. In welcher Art hierbei zu verfahren, haben Sie, die
Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und der Polizei, gemein-
schaftlich zu berathen und über die den Lokalbehörden zu ertheilende Instruktion
sich zu vereinigen. Das Staatsministerium hat diese für den ganzen Umfang
Jahrgang 183 . (Jo. 10# — 1.) der