Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

159 — 
Gesetz-Sammlung 
  
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 20.— 
  
  
  
(No. 1556.) Staaks-Vertrag zwischen Seiner Majesiät bem Könige von Preußen und 
Seiner Durchlaucht kem Herzoge von Sachsen-Coburg-Gotha, wegen 
G Abtretung des Fürstenthums Lichtenberg. Vom lsten Mai 1831. 
In Folge der Bestimmung des 4 sten Artikels der Wiener Congreß-Acte 
vom gten Juni 1815. ist Seiner Durchlaucht dem Herzoge zu Sachsen-Coburg- 
Goctha, im ehemaligen Französischen Saardepartement ein Landesgebict mit einer 
Bevölkerung von 20,000 Einwohnern zugesichert, solches auch laut Uebereinkunft 
vom Dten September 1816. durch des Königs von Preußen Majesta mit einer 
Bevölkerung von 25,000 Einwohnern überwiesen und von Seiner Herzoglichen 
Durchlaucht unter der Benennung des Fürstenthums Lichtenberg, mit vollen Sou- 
verainitätsrechten seitdem besessen worden, wogegen die im 50sten Artikel der 
Wiener Congreß-Acte enthaltenen Zusicherungen Ihrer Majestäten des Kaisers 
von Oesterreich, des Kaisers von Rußland, des Königs von Großbrikannien und 
des Königs von Preußen, Ihre guten Dienste anzuwenden um Seiner Durch- 
laucht dem Herzoge zu Sachsen-Coburg die beabsichtigten Vortheile durch Aus- 
tauschungen oder andere Vereinbarungen zu verschaffen, insofern ohne Erfolg 
geblieben sind, als der Wunsch Seiner Herzoglichen Durchlaucht darauf gerich- 
tet war, gegen das Fürstenchum Lichtenberg ein anderes souveraines Gebiet ein- 
zutauschen, hierzu aber alle und jede Gelegenheit mangelte, weöhalb die oben ge- 
nannten Mächte Ihre im ö0sten Artikel der Wiener Congreß-Acte zugesicherten 
guten Dienste für erschöpft zu erklären, Sich bereits genöthigt gesehen haben. 
Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha haben jedoch 
in Erwägung der Schwiercgkeiten, welche die abgesonderte Verwaltung eines 
von den alten Herzoglichen Landen weit entfernten Gebietes, sowohl für die Re- 
gierung selbst, als für die betheiligten Unrerthanen mit sich führt, Sich früher 
schon veranlaßt gesehen, im Wege eines anderweitigen Abkommens, welches der 
in Bezug genommene Artikel der Wiener Congreß-Acte offen gelassen hat, über 
die Abtretung des Fürstenthums Lichtenberg an Seine Majestät den König von 
Preußen gegen vollständige Emschädigung, in Verhandlung zu treten. Nachdem 
diese Verhandlung wiederholt angeregt und durch die Ereignisse der Zeit oft 
aufgehalten worden, haben Seine Majestär der König von Preußen und Seine 
Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha nunmehr beschlossen, diese 
neuerlich wieder ausgenommene Angelegenheit zu beendigen und einen Vertrag 
hierüber einzugehen, auch zu diesem Ende Bevollmächtigte ernannt, nemlich 
Seine Masestät der König von Preußen: 
Allerhochst Ihren wirklichen Geheimen Ober-Finanz-Rath und Direktor 
der General-Verwaltung für Domainen und Forsten Georg Wil- 
helm Keßler, Ritter des rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit der 
Jahrgang 183 4. (o. 1556.) Dd Schleife,
	        
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