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glaubwürdig bescheinigt, daß er das Grundstück seit dem usten Dezember
1825., oder überhaupt 10 Jahre lang ununterbrochen besitze.
6. 9.
Bei einem kürzeren Besitstande (§. 8. No. 2.) muß der Uebergang auf
den Besitzer durch einen zur Erwerbung des Eigenehums nach Vorschrift des
Allgemeinen Landrechts an sich geeigneten, dem Inhalt und der Form nach
rechtsgültigen Titel nachgewiesen, und
entweder
1) dargethan werden, daß der unmittelbare Vorbesitzer selbst schon einen
Titel für sich hatte, der nach den damals geltenden Gesetzen an sich zur
Erwerbung des Eigenthums geschickt ist (§#. 29. und 30. Tit. 4. der Hy-
pothekenordnung),
oder
2) durch Dokumente, Zeugen oder Atteste öffentlicher Behörden glaubwürdig
bescheinigt werden, 9 der jetzige und der Vorbesitzer, ihren Besitzstand
usammengerechnet, das Grundstück seit dem Isten Dezember 1825., oder
überhaupt 10 Jahre lang besitzen.
Der Eintragung des Vorbesitzers in das Hypothekenbuch bedarf es nicht.
. 10.
Wer die Berichtigung des Besitztitels eines in der Mutterrolle auf den
Namen eines Andern eingetragenen Grundstücks für sich verlangt, muß sein
besseres Recht nachweisen. Der in der Mutterrolle eingetragene Steuerpflichrige
wird darüber gehört, und bei entstehendem Widerspruche die Sache zur richter-
lichen Entscheidung verwiesen. #n
Da unter den vorstehenden Bedingungen für den in der Mutterrolle
eingetragenen Steuerpflichtigen der Besitztitel berichtigt werden soll, so werden
alle diejenigen,
welche nicht in der Murkterrolle als Steuerpflichtige eingetragen stehen und
dennoch vermeinen, daß ihnen
als Eigenthümern
oder
aus einem Lehnsverhältnisse, einer Subsiicution, oder sonst einem, die
freie Disposstions-Befugniß des Besigers einschränkenden Rechtsgrunde
Ansprüche zustehen, b
hierdurch aufgefordert, solche zeitig bei der Hypothekenbehoͤrde anzumelden.
Es wird denselben hierzu eine Frist von drei Monaten von dem Tage
der Gesetzeskraft dieser Verordnung bestimmt.
Nach Ablauf derselben muß der Hypothekenrichter, den Worschriften der
Aufsorde-
rung Aller:
welche Ei-
entbums-
nspruͤche
machen und
nicht in der
Mutterrolle
als Steuer-
Pflichrige
cingetrãgen
sle he
und
welchen das
u-
echt 1
stebt, die
des Besihers
. beschrán-
en.
9. 4. und §. gemaß, mit der Berichtigung des Besitztitels vorschreiten, und sich binnen
eder, der die Anmeldung seiner Real-Ansprüche versckumt, hat es sich selbst en Manten.
beizumessen, wenn bis zur Nachholung seiner Anmeldung der eingetragene Be-
sitzer in allen mic dritten Personen über das Grundstück geschlossenen oder zu
schließenden WVerhandlungen, nach Worschrift des Allgemeinen Landrechts Thl. I.
Tit. 10. F. 7. u. f., für den wahren Eigemhümer desselben angesehen wird.
(No. 1513.)) J2 é. 12