Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  44.

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Bestimmungen  ergebenden  Anderungen,  den  Fahrkartenstempel  im  Wege  des  für  Reichs=  und
Staatsanstalten  vorgeschriebenen  Verfahrens  zu  entrichten.  Die  Erlanbnis  ist  vorbehaltlich
jederzeitigen  Widerrufs  und  unter  folgenden  besonderen  Maßgaben  zu  erteilen:

1.

Auf  die  monatlich  zu  entrichtende  Stempelsumme  ist  bis  zum  10.  des  folgenden
Monats  unter  Einreichung  einer  Anmeldung  nach  Muster  12  in  doppelter  Ausfertigung
  eine  der  Festsetzung  durch  die  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmte
  Amtsstelle  unterliegende  Abschlagszahlung  zu  leisten,  welche  bei  der  Abrechnung
  für  diesen  Monat  in  Anrechnung  gebracht  wird.  Die  Abschlagssumme
ist  in  annähernder  Höhe  der  zur  Ablieferung  kommenden  Stempelabgabe  zu  bemessen.
  In  der  Regel  wird  sie  nach  dem  Verkehr  im  gleichen  Monate  des  Vorjahrs,
  bei  erheblichen  Verkehrsschwankungen  nach  dem  durchschnittlichen  Verkehre
des  Monats  während  der  drei  vorhergehenden  Jahre  veranschlagt.  Es  ist  jedoch
zulässig,  zur  Abrundung  und  zur  tunlichsten  Vermeidung  von  überhebungen  die
Abschlagssumme  bis  zu  10  vom  Hundert  des  nach  vorstehenden  Gesichtspunkten
ermittelten  Betrags  niedriger  festzusetzen.

Den  Nachweisungen  (§  91)  sind  die  Aufstellungen  der  Fahrkartenausgabestellen

über  den  Fahrkartenverkauf  zur  Einsicht  beizufügen.  Diese  werden  nach  Vergleichung
  mit  der  Nachweisung  gegen  Empfangsbescheinigung  zurückgegeben.

Der  Antragsteller  hat  seine  Buchführung  und  diejenige  der  Fahrkartenausgabestellen,
  insbesondere  deren  monatliche  Aufstellungen  über  den  Fahrkartenverkauf
nach  Anordnung  der  Direktiobehörde  derart  einzurichten,  daß  daraus  die  Prüfung
der  Versteuerungsnachweisungen  ohne  Schwierigkeiten  möglich  ist.

.  Antragsteller  hat  sich  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jede  Personenbeförderung  gegen

Entgelt  eine  Fahrkarte  auszugeben,  die  über  die  ganze  Strecke  lautet,  für  welche
die  Beförderung  übernommen  wird.  Die  Fahrkarten  sind  für  jede  Sorte  mit
einer  Reihenbezeichnung  und  innerhalb  jeder  Reihe  mit  fortlaufender  Nummer
zu  bedrucken.

Der  Antragsteller  hat  sich  ferner  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem
a)  über  einen  Fahrpreis  in  stempelpflichtiger  Höhe  entweder  gar  keine  oder
keine  der  Bestimmung  unter  4  entsprechende  Fahrkarte  ausgegeben,
b)  eine  bereits  einmal  verwendete  Fahrkarte  von  neuem  ausgegeben  oder  als
Fahrtausweis  zugelassen,
c)  eine  stempelpflichtige  Fahrkarte  in  der  Versteuerungsnachweisung  des  Ausgabemonats
  nicht  verrechnet,  oder
d)  der  Vorschrift  im  §  94  Satz  2  zuwidergehandelt  wird,
eine  von  der  Direktivbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Ver-