nur bis zum Werthe von Einhundert und Zwanzig Thalern Preuß. Courant
zuruͤckgegangen werden. Selbst wenn noch theurere Pferde genommen werden
muͤßten, vergütigt die Staatskasse doch nicht mehr als Einhundert Zwanzig Tha-
ler Preuß. Courant.
8) Die Abschätzungs-Kommission besteht aus drei sachverständigen in gu-
temm NRuf stehenden und zu diesem Geschäfte eigends vereideten Taratoren.
9) Die Bezahlung der Pferde, nach ihrem abgeschätzten Werthe, soll
sofort aus den bereitesten Mitteln der Sieaatskassen erfolgen.
10) Wir hegen zwar zu Unseren getreuen Unterthanen das Pertrauen,
daß sie, die Nothwendigkeit einer solchen die Sicherheit des Vaterlandes für
den Fall eines Krieges befördernden Maaßregel anerkennend, keinen Augenblick
zögern werden, sich derselben zu fügen; da indessen die regelmäßige und schleu-
nige Gestellung und Ablieferung der Pferde von dem wichtigsten Einflusse auf
die Mobilmachung der Armec ist, so wollen Wir hiermit den Provinzialbehèrden
die Mittel zur kräftigen Durchführung dieser Anordnungen in die Hand geben,
und dieselben ermächtigen, nicht bloß gegen diesenigen Eigenthümer von Pferden,
welche sich in deren Gestellung säumig finden lassen, eine polizeiliche Geldstrafe
von 5 bis 50 Thaler festzusetzen, sondern auch sofort alle Zwangsmaaßregeln
eintreten zu lassen, welche die Umflände und die unverzügliche Erreichung des
Zwecks gebieten. Gegen die festzusetzenden Strafen soll keine Berufung auf
richterliche Entscheidung, sondern nur ein Rekurs an die Oberpräsidenten der
Provinz stattfinden.
11) Die vorstehenden Anordmmgen beziehen sich überall nur auf die
Aushebung der zum Bedarf des stehenden Heeres und der Garde-Landwehr
erforderlichen Pferde. Hinsichtlich der Provinzial-Landwehr behält es aber
bei der schon durch die Landwehr-Ordnung vom #21sten November 1815. be-
gründeten Bestimmung dabin sein Bewenden, daß jeder Landwehr-Bataillons-
Bezirk die zur Ausrüsiung seiner Landwehr nöthigen Pferde unentgeltlich be-
schaffen muß. Den Beschlussen der Kreisstände bleibt es überlassen, ob sie ihre
Kontingente an Landwehr-Pferden durch Aushebung in derselben Art wie für
die Linie, oder im Wege des Ankaufs beschaffen wollen.
In dem ersten Falle bleibt aber denjenigen Eingesessenen, deren Pferde
zur Landwehr ausgehoben werden, dafür Vergütigung nach der Taxe zu ge-
wäbren.
Die Gesamrtkosten der Gestellung der Pferde zur Ausrüstung der Pro-
vinzial-Landwehr sollen von den Kreisen in der nämlichen Art aufgebracht wer-
den, wic durch Unsere Order vom 17ten September 1831. in Betreff der
Kosten der Gesiellung der Pferde zu den Landwehr-Uebungen festgesetzt worden ist.
12) Die