Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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der zum gerichtlichen Verfahren gar nicht geeigneten Gegenstaͤnde vorgeschrieben 
worden, bei Meinen Bestimmungen vom 30sten Juni 1828. 
8. 4. 
Die allgemeinen Vorschriften 96. 21. und folg. der Verordnung vom 
14ten Dezember v. J. kommen auf die bei den General-Kommissionen anhän- 
gigen, nach §. 1. dieser Order für den Rechtoweg geeigneten Sachen mit der 
Maaßgabe zur Anwendung, daß es für die bis zum sten März d. J. rechts- 
kräftig gewordenen Erkenntnisse bei dem §&. 4. der Verordnung vom 29sten No- 
vember 1819. sein Bewenden behalt. Vom lsten März laufenden Jahres an 
findet dessen Anwendung nicht weiter statt. 
Ich beauftrage Sie, diesen Meinen Befehl durch die Gesetz-Sammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 15ten März 1834. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Schuckmann, v. Kampez 
und Mühler. 
 
	        
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