Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

— 61 — 
in welchen nach der Vorschrift des H. 98. J. c. bei dem bestehenden In- 
sianzenzuge der Ober-Appellationssenat die zweite Instanz bildet, die Ent- 
scheidung, die in erster Instanz dem Kriminalsenat gebührt, in zweiter 
Instanz an den Instruktionssenat übergehen soll. 
8) Wird das Urtheil der ersten Instanz auf das Rechtsmittel der Aggrava- 
tion in zweiter Instanz beststigt, so ist wegen der Kosten die Bestimmung 
der Prozeh-Ordnung im §. 102. Tit. 35. zu befolgen. 
Diese Vorschrifken sollen mit dem Isten Junius des laufenden Jahres 
eintreten, und in den gegen Civilbeamte eingeleiteten Untersuchungen auf alle 
Erkenntnisse anzuwenden seyn, seit deren Publikation am Isten Junius noch 
nicht drei Monate verflossen sind. Das Staatsministerium hat diese Bestim- 
mungen durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 25sten März 1834. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerin 
  
(No. 1519.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.