Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

pel u. s. w. bedingt ist, abgeaͤndert worden, insofern die Abaͤnderung von der Art ist, 
daß sie nur bei besonderer sachkundiger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den Sten Juni 1835. « » 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
v. Kamptz. Muͤhler. Graf v. Alvensleben. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(No. 1617.) Allerhöchste Kabineksorder vom 10ken Juni 1835., über den Sinn des §. 610. 
" 5 11. Theil 1. des Allgemeinen Landrechts, in Betreff des Betrags der 
eibrenten. 
Un die Anwendung des §. 610. Tit. 11. Theil I. des Allgemeinen Land- 
rechts bedarf es, wie Ich Ihnen auf den gemeinschaftlichen Bericht vom 22sten 
v. M. eröffne, keiner Deklaration, da es mit unzweifelhasten Worten ausgedrückt 
ist, daß bei Leibrenten-Verträgen die Bestimmung der Höhe der Leibrenten von 
dem Uebereinkommen der Interessenten abhängt, woraus von selbst folgt, daß 
die Rente auch unter dem Betrage der landüblichen Zinsen des ausbedungenen 
Kaufpreises verabredet werden kann, ohne daß die Natur eines Leibrenten-Ver- 
trages hierdurch verändert wird. Sie haben diesen Erlaß zur Belehrung der 
Gerichte, die hierüber zweiselhaft gewesen sind, durch die Gesetz= Sammlung be- 
kanne zu machen. 
Berlin, den 10ten Juni 1835. # · « 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staats- und Justizminister v. Kamptz und Muͤhler. 
  
(No. 1618.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 20sten Juni 1835., uͤber ie Bestrafung eines 
Verbrechers, welcher wegen fruͤherer Verbrechen bereits zu einer Lebens- 
wierigen Freiheitssirafe verurtheilt ist. 
A## Ihren Bericht vom 30sten v. M. bestimme Ich für alle Provinzen der 
Monarchie, daß gegen einen zu lebenswieriger Freiheitsstrase verurtheilten Ver- 
brecher, der sich von neuem einer mit Freiheitostrafe gesetzlich bedroheten strafli 
chen Handlung schuldig macht, auf verhältnißmaßige körperliche Züchtigung, ein- 
sames Gefängniß oder Entziehung gestatteter Bequemlichkciten erkannt werden 
soll. In der Regel soll bei allen zu öffentlichen Arbeiten lebenslänglich verur- 
theilten Gefangenen körperliche Zuchtigung, und bei lebenswierigen Arrestanten, 
wenmn die Strafe des Zuchthauses oder der Fesiungsarbeit gesetzlich nicht Anwen- 
dung findek, einsames Gefängniß oder Entziehung gewohnter Begquemlichkeiten 
eintreten. Sie haben diesen Erlaß durch die Geset-Sammlung zu publiziren. 
Berlin, den 20sten Juni 1835. · · · 
» Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Kamptz und Muͤhler.
	        
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