Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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sollen von jetzt an uͤberall nicht im polizeigerichtlichen, sondern lediglich im 
administrotiven Wege durch die Bürgermeister, Landräthe und die Regie- 
rungen untersucht und bestrast werden. 
2) Das Strafverfahren wird auf die Liste veranlaßt, welche über die nicht 
vorschriftsmäßig entschuldigten Schulversäumnisse von den Lehrern angefer- 
tigt, von dem Orts-Schulvorstande attestirt und von den Bürgermeistern 
am Schlusse jedes Monats einzureichen ist. 
3) Die Polizeiverwaltungs-Behörden sind befugt, gegen die schuldigen Eltern 
und deren gesetzliche Vertreter eine Strase von 1 Sgr. bis 1 Rchlr., der 
nach Befinden der Umstände eine Gefängnißstrafe bis zu 24 Stunden sub- 
stituirt werden kann, zu erkennen und zu vollstrecken. 
4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Vernachlässigung des 
von den Geistlichen den schulpflichtigen Kindern zu ertheilenden Religions= 
Unterrichts ihre Anwendung. 
Ich trage Ihnen auf, diese Bestimmungen durch die Geset-Sammlung 
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und die zur Aufrechthaltung derselben etwa 
erforderlichen besondern Instruktionen zu erlassen. 
Berlin, den 20ften Juni 1835. · · » 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Frh. v. Altenstein und v. Kamptz. 
  
(No. 1622.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten Juni 1835., die Verjaͤhrung ber Holz- 
Diebstaͤhle betreffend. 
D, das Gesetz vom 7ten Juni 1821. wegen Untersuchung und Bestrafung 
der Holzdiebstähle keine Vorschriften über die Verjdhrung derselben enthäált und 
die Bestimmungen der allgemeinen Gesetze über die Verjährungsfristen strafba- 
rer Handlungen nicht anwendbar erscheinen; so verordne Ich nach dem Antrage 
der betheiligten DTerwaltungsbehörden, daß im ganzen Umfange der Monarchie 
eine Untersuchung wegen Holzdiebstahls nicht weiter eingeleitet werden soll, wenn 
seit dem Tage der begangenen That bis zum Eingange der Anzeige an das 
Gericht, sechs Monate verflossen sind. In den Fällen der 9#. 30 — 33. des 
Gesetzes vom 7ten Juni 1821. verbleibt es bei demselben. Das Staaksmini- 
sterium hat diesen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 20sten Juni 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateministerium. 
  
(No. 1623.) Gesetz, wegen Sicherstellung der Rechte dricter Personen bei guteherrlich- 
bduerlichen Regulirungen, Gemcinheitstheilungen, Ablösungen u. s. w. 
Vom 29##ten Juni 1835. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
verordnen zur nähern Bestimmung und Abänderung der Gesetze wegen Reguli- 
rung der gutsherrlich-bauerlichen Verhalenisse, imgleichen der Gemeinheitsthei- 
(No. 1621— 1023.) X 2 lungs-
	        
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