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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 1. A—
(No. 1572.) Allerhöchste Kabinetsorêer vom 164en Dezember 1834., bie Entschäkigungen betreffend,
welche bei landesherrlichen behnen für die bei einer Regulirung
gutsherrlicher und bauerlicher Verhältnisse, Dienstablösung, Gemeinheitstheilung
ober Reluitlon von Grundgerechtigkeiten das Lehn empfängt.
Au Ihren Bericht vom 28sten v. M. erkläre Ich Mich mie Ihrer Ansicht
einverstanden, daß, nach den in Bezug genommenen gesetlichen PVorschriften,
wenn bei landesherrlichen Lehnen eine Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher
erhältnisse, Dienstablösung, Gemeinheitstheilung, oder Reluition von Grund-Gerechtigkeiten
durch die General-Kommission bewirkt wird, die Entschädigung,
welche das Lehn für aufgegebene Gerechtsame empfängt, unmittelbar in die Stelle
des dadurch verminderten Lehnswerthes tritt. Abfindungen in Land werden daher
auf den Grund der vorschriftsmäßig errichteten und publizirten Rezesse, und
Grundstücke die durch Verwendung der vorbedungenen Abfindungs= und Ablssungs-Kapitalien
oder Renten erworben sind, auf die ausdrückliche Erkldrung der
General-Kommission: daß der Kaufpreis dem Werthe angemessen und die Erwerbung
für das Lehn nützlich sey, nach dem Antrage des Lehnsbesitzers oder
eines anderen Interessenten, ohne Weiteres dem Lehngute als Pertinenzstück im
Hypothekenbuche zugeschrieben, ohne daß es einer Belehnung des Lehnsbesitzers,
der Lehnsfolger und der Anwärter mit dem neu entstandenen Lehns-Pertinenzstück
bedarf. Ich genehmige, daß Sie im vorliegenden Falle des Grasen zu Stolberg-=Stolberg
das Ober-Landesgericht zu Naumburg hiernach berichtigen, und zugleich
die betreffenden Lehns-Kurien mie Anweisung versehen.
Berlin, den 166en Dezember 1834.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
Jahrgang 18313. (Fo. 157 71) A Mo. 1573.)
(Ausgegeben zu Berlin den 24sten Januar 1835.)