Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No.  1573.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20sten  Dezember  1931.,  betreffend  die  Verzichtleistung
  auf  Bestrafung  in  Injurlensachen  und  das  Verfahren  in  solchen
Injuriensachen,  in  welchen  Militairpersonen  oder  Beamte  als  Beleidiger
oder  Beleidigte  verwickelt  sind.

A  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage  des  Staatsministerii  vom  22sten
v.  M.  bestimme  Ich  hiermit  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie,  daß  das
gerichtliche  Verfahren,  welches  wegen  solcher  Beleidigungen,  die  dem  Beleidigten
ohne  schwere  körperliche  Derletzung  zugefügt  sind,  eingeleitet  worden  ist,  in  allen
Fällen  aufgehoben  werden  soll,  sobald  der  Beleidigte  auf  die  Bestrafung  des
Beleidigers  verzichtet,  welches  bis  zur  Vollstreckung  des  Strafurtheils  stattfinden
darf.  Oessfentliche  Behörden  oder  Beamte  jedoch,  welche  bei  Ausübung  ihres
Amtes  oder  in  Beziehung  auf  dasselbe  beleidiget  sind,  dürfen  nur  mit  Genehmigung
  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  Verzicht  leisten.  Auch  wenn  Militairpersonen
in  Ausübung  des  Dienstes  oder  in  Beziehung  auf  denselben  beleidiget  werden,
ist  die  Merzichtleistung  nur  mit  Genehmigung  der  Militair-Dienstbehörde  zulässig.
Zugleich  setze  Ich  fest,  daß  bei  allen  Injuriensachen,  in  welchen  Militairpersonen
oder  Beamte  als  Beleidiger  oder  Beleidigte  verwickelt  sind,  selbst  dann,  wenn
sie  bei  der  erlittenen  Beleidigung  sich  nicht  in  Ausübung  des  Dienstes  befunden
haben,  oder  die  Beleidigung  ihnen  nicht  in  Bezug  auf  das  Amt  oder  den  Dienst
zugefügt  ist,  ihrer  Dienstbehsrde  von  der  Klage  oder  Denunziation  zum  Behuf
der  etwa  zu  treffenden  Digsziplinar-Maabregeln  Mittheilung  geschehen  soll.  Das
Staatsministerium  hat  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekann
zu  machen.
Berlin,  den  20sten  Dezember  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

([No.  1574.)