— 172 —
here Bezeichnung der Deschidigungen an Personen und Sachen, so weit es nöthig
ist, erfolgt von der Polizeibehbrde, wird dem Befehlshaber zugestellt und bildet
einen Theul seiner Darstellung.
é. 11. Für Beschädigungen an Sachen, welche bei solchen Gelegenheiten
vorfallen, haften nicht nur die Urheber derselben, sondern auch alle diejenigen
solidarisch: **•
a) welche sich bei einem Auflaufe irgend eine gesetzwidrige Handlung ha-
ben zu Schulden kommen lassen, und
b)) alle Zuschauer, welche sich an dem Orte des Auflaufs befunden und
nach dem Einschreiten der Orts= oder Polizeibehörde nicht sogleich ent-
feret haben. Keine Entschuldigung eines Zuschauers wird beachtet, wenn
eine Anwesenheit noch bei dem Ginschreiten der bewaffneten Macht
stattgefunden hat.
Denen, die sich nur in dem leßzteren Falle befunden haben, bleibt der Regreff vor-
behalten an diesenigen, die sich mit ihnen in demselben Falle befinden, zu gleichen
Theilen, an die Urheber und die Theilnehmer des Verbrechens aber für den
ganzen von ihnen gezahlten Betrag.
. 12. Die Untersuchung wegen dieser Verbrechen soll in einem abge-
kärzten Verfahren erfolgen.
Wir behalten Uns den Erlatz einer besondern Verordnung daröber vor.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17ten August 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Mühler. Ancillon. v. Witzleben.
v. Rochow. Graf v. Alvensleben.
An-