Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Wird z. B. von den Gemeindevorstaͤnden der Verkauf der Besitzungen 
solcher Korrealverpflichteten, die an der Rechtswohlthat des Moratoriums keinen 
Theil nehmen koͤnnen, in Antrag gebracht, so ist der Kommissarius berechtigt, 
die Kuͤndigung und Einklagung des Antheils derselben an der Korrealschuld, 
und demnächst die Subhastation jener Besitzungen durch den Kommun-Mandatar 
zu veranlassen. Die etwanigen Vergleichsverhandlungen können jedoch die Aus- 
führung der Bestimmungen des Indults nur im Einverständnisse sämmtlicher 
Imieressenten hemmen. 
6 18. 
Wird die Unschreibung der jetzigen Hypotheken in Theil-Obligationen 
beantragt, so hat der Justizminister die Gerichte mit einer Justruktion zu verse- 
hen, um das Geschäft möglichst zu vereinfachen. 
Berlin, den 196en August 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister Frh. v. Brenn und Mühler. 
  
Haupt-
	        
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