Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

(No. 1640.) Verorbnung wegen Stempel:- Entbindung der von Friedensrichtern in der Rhein- 
provinz uͤber abgeschlossene Vergleiche aufgenommenen Verhandlungen. 
Vom 17ten August 1835. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, in besonderer Berück- 
sichtigung der Uns vorgetragenen Wönsche Unserer getreuen Stände der Rhein- 
Provinz und in der Absicht, die Vergleiche bei den Sühnversuchen durch die 
Friedensgerichte zu befördern, beschlossen und verordnen: 
daß, vorbehaltlich der Bestimmungen auf die von Uns angeordnete Re- 
vision des Stempelgesetzes, zu den Verhandlungen, welche in Gemäß= 
heit des Artikels 54. der Rheinischen Prozeßordnung, von den Frie- 
densrichtern der Nheinprovinz, über die bei Sühnversuchen zu Stande 
gekommenen Dergleiche ausgenommen werden, und den darüber zu er- 
klheilenden Ausfertigungen kein Stempel zu verwenden sey. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrücktem Königlichen Insiegel. 
Berlin, den 17ten August 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frb. v. Altenstein. Graf v. Lottum. v. Kampt, Mühler. Anecillon. 
Für den Kriegsminister: v. Schöler. Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1610—16#2.) Ff2 (No. 1641.)
	        
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