(No. 1640.) Verorbnung wegen Stempel:- Entbindung der von Friedensrichtern in der Rhein-
provinz uͤber abgeschlossene Vergleiche aufgenommenen Verhandlungen.
Vom 17ten August 1835.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, in besonderer Berück-
sichtigung der Uns vorgetragenen Wönsche Unserer getreuen Stände der Rhein-
Provinz und in der Absicht, die Vergleiche bei den Sühnversuchen durch die
Friedensgerichte zu befördern, beschlossen und verordnen:
daß, vorbehaltlich der Bestimmungen auf die von Uns angeordnete Re-
vision des Stempelgesetzes, zu den Verhandlungen, welche in Gemäß=
heit des Artikels 54. der Rheinischen Prozeßordnung, von den Frie-
densrichtern der Nheinprovinz, über die bei Sühnversuchen zu Stande
gekommenen Dergleiche ausgenommen werden, und den darüber zu er-
klheilenden Ausfertigungen kein Stempel zu verwenden sey.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrücktem Königlichen Insiegel.
Berlin, den 17ten August 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frb. v. Altenstein. Graf v. Lottum. v. Kampt, Mühler. Anecillon.
Für den Kriegsminister: v. Schöler. Graf v. Alvensleben.
(No. 1610—16#2.) Ff2 (No. 1641.)