Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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8. 4. 
Saͤmmtliche durch die Herzoglich-Braunschweigischen Lande marschiren- 
den Truppen muͤssen auf vorgenannten Militairstraßen mit genauer Berücksich- 
tigung der 8. 1. festgestellten Etappen-Hauptörter instradirt seyn, indem sie sonst 
weder auf Quartier noch auf Verpflegung Auspruch machen können. 
8. 5. 
Was die Einrichtung der Marschrouten betrifft, so koͤnnen die Marsch- 
Routen fuͤr die Koͤniglich-Preußischen Truppen, welche durch die Herzoglich- 
Braunschweigischen Lande marschiren, nur von dem Koͤniglich-Preußischen Kriegs- 
Ministerio und dem General--Kommando in Sachsen und Westphalen mit 
Guͤltigkeit ausgestelt werden. In den, von den eben erwaͤhnten Behoͤrden 
auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Qffiziere, Portd'epee- 
Fähnrichs, Kompagnie-Chirurgien, Feldwebel, Unteroffiziere, Soldaten, Frauen 
und Kinder) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung, und der 
Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen. 
. 6. 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Tr. vpen- 
Marschen fruͤhzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden. 
Den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher 
vorauszuschicken, um bei den Ekappen-Behörden das Nöthige anzumelden. Den 
der Ankunft grötzerer Detaschements bis zu einem vollen Baraillon oder einer 
Eskadron müssen die Etappen-Behörden wenigstens drei Tage vorher benach- 
richtigt werden. Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehrere Truppen 
gleichzeitig marschiren, so müssen nicht allein die Etappen-Behörden wenigstens 
8 Tage zuvor benachrichtiget werden, sondern es soll auch die Herzoglich-Braun- 
schweigische Regierung wenigstens 8 Tage zuvor benachrichtiget und requirirt 
werden. Außerdem soll, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durch- 
marschiren, dem Korps ein kommandirender Offzzier wenigstens 3 Tage zuvor 
vorausgehen, um wegen der Dislokation, Verpflegung der Truppen, Gestellung 
der Transportmittel u. s. w. mit der die Direktion über die Militairstraße füh- 
renden Behörde gemeinschastlich die nöthigen Vorbereitungen am Etappen- 
Hauptorte für das ganze Korps zu kreffen. Dieser kommandirte Offzier mut 
von der Jahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, 
Transportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt senn. Auch 
kleine Detaschements unter 20 Mann sollen nie ohne einen Vorgesetzten 
marschiren. 
Jahrgang 1835. Gg 8. 7.
	        
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