Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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6. 21. gegebenen Bestimmungen und ist hier mit besonderer Genauigkeit darauf zu 
achten, daß dergleichen Sachen nicht eher wieder in den Verkehr kommen, als 
bis sie nach Vorschrift der Desinfektions-Instruktion auf das Sorgfaͤltigste gerei- 
nigt worden sind. (§. 77.) 
Auemittelung 64. 80. Die Polizeibehörden haben bei geschehener Meldung, in Gemein- 
e el6J de schaft mit den Medizinalpersonen, die Quelle des Uebels möglichst auszumirteln, 
um in dieser Hinsicht die geeigneten Maaßregeln zu tressen und der weiteren 
Verbreitung der Krankheit entgegen zu wirken. 
mi#schtuche 7. 81. Wird die Krätze zum Nachtheile Anderer absichtlich verheimlicht 
Berbetml — in welcher Hinsicht besonders Handel= und Gewerbetreibende Individuen in 
Kräde. Betracht kommen — oder wird sie durch ein leichtsinniges Benehmen der Kran- 
ken anderen Personen mitgetheilt, so treten die für diesen Fall anwendbaren Be- 
stimmungen des Allgemeinen Landreches Th. II. Tit. 20. .777. und 778. ein. 
belnVorebetn 82. Soldaten find hinsichtlich der Krätze mit Genauigkeit zu beob- 
achten, und, wenn die Umstände es erforderlich machen, von Zeit zu Zeit zu un- 
irsuchr, welches sedenfalls bei ihrer Einstellung, so wie bei ihrer Entlassung ge- 
ehen muß. 
Eine absichtliche Verheimlichung der Krankheit hat Bestrafung zur Folge. 
Die von der Krätze befallenen Soldaten sind sogleich in Lazarcthe oder 
andere abgesonderte Räume Behufs ihrer Heilung unterzubringen. 
lsus gecbent. 6. 83. Für den Fall, daß die Krätze an einem Orte eine ungewöhnlichere und 
Lche Muoafrt- allgemeinere Verbreitung erlangen sollte, wird den betreffenden Regierungen die 
meinerer Ver. Ergreifung besonderer Maabregeln Behufs der genauen Ermittclung des Stan- 
rzung der des der Krankheit, ihrer Zu= und Abnahme und einer gründlichen Tilgung der- 
selben zur Pflicht gemacht. 
Die nähere Bestimmung der unter solchen Umständen zu treffenden An- 
ordnungen bleibt ihrem Ermessen überlassen. 
9. Weichselzopf. 
Melkung der 6é. 84. Jeder am Weichselzopf leidende Kranke ist bei Vermeidung der 
Kranken. im F. 25. bestimmten Strafe der Orts-Polizcibehörde anzuzeigen. 
Bestinmun- 6. 85. Bleibt der Kranke in seiner Wohnung, so findet eine Bezeich- 
kranke in sei. dagegen ist derselbe, so wie seine Angehbrigen, mit der Gefahr der Ansteckung 
ner, Wobnung und der Art und Weise, wie solche am häufgsten bewirkt zu werden pflegt, be- 
kannt zu machen. 
Eine dessenungeachtet auf leichtsinnige oder muthwillige Weise veran- 
laßte Uebertragung der Krankheit auf andere Personen soll nach den Bestim- 
mungen des Allgemeinen Landrechts Theil 1I. Tit. 20. . 777. und 778. be- 
straft werden. 
Desinfektion. 6. 86. Die von einem Weichselzopfkranken benutzten Betten, Bett= und 
Leibwäsche, Kopfbedeckungen und sonstige Gegenstände däürfen nach beenbiger 
Krank- 
"( K nn nung derselben mittelst einer Tasel oder eine Isolirung des Kranken nicht statt,
	        
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