Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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gerstreubaren und zersetzlichen Ansteckungsgisten (5. 4.) wirksame Mittel kennen gelehrt, und, so wie 
iwir die Intensitaͤt gewisser Contatgien unter manchen, sogar kuͤnstlich herbeizufuͤhrenden Umstaͤnden, 
wie z. B. bei Ueberfüllung der Krankenrdumc, in der Wärme u. s. w. sich steigern sehen (vergl. J. 5.) 
so sind wir eben so gewiß auf dem entgegengesetzten Wege auch wenigstens eine Verminderung dieser 
Intensität zu bewirken im Stande. Jedenfalls wird dersenige, welchem das Wohl seiner Mitbürger 
und der Seinigen am Herzen liegt, betreffenden Falls auch in dieser Hinsicht nichts Besseres zu thun 
vermögen, als die genaueste Befolgung der, die Desinfektion betreffenden Vorschrifeen der Behörèe 
und Rathschläge der Aerzte sich angelegen seyn zu lassen. Diese Rücksicht ceritt nun: 
1. in Bezug auf den Krankenraum schon während des Bestehens einer austeckenden Krankheie 
in demselben, zumal einer solchen, welche ein flüchtiges Contagium entwickelt, ein. Man sorge dafür, 
baß in einem solchen Lokale und den angrenzenden Räaumen steks eine möglichst reine buft vorhanden 
-* zu welchem Zwecke besonders die Vermeidung jeder Ueberfüllung des Raumes und ein fleißiges 
Lgüften, auch die von Zeit zu Zeit, mie Vorsicht und nach Anleitung der Desinfektions-Instruktion, 
so wie des behandelnden Arztes, anzustellenden Räucherungen mit Essig, falpetersauren oder Chlor= 
dämpfen zu empfehlen sind. Durch Räucherungen mit Wachholderbeeren, Räucherpulver, Besprengen 
des Fußbodens mit wohlriechenden Essenzen und dergl. kann wohl der Geruch, nicht aber die Rein- 
beit der kust verbessert werden. Die kuft eines solchen Zimmers sey dkabei — wenn die Natur der 
Krankheit nicht etwa ausnahmsweise das Gegentheil fordern sollte — mehr kühl als warm. 
  
2. Auch in jeder andern Beziehung werde in den Krankenzimmern die größte Neinlichkeit 
beobachtet. Alles Entbehrliche, was die buft darin verunreinigen oder woran der Ansteckungsstoff 
haften könnte, wie z. B. schmutzige Wäsche, überflüssige Betten und dergl., werde daraus entferne, 
das Lagerstroh öfter erneuert. Besonders sind die Auslecrungen der Kranken und zwar in verdeckten 
Gefäßen, allenfalls mit etwas Chlorkalk oder gelöschtem Kalk und in Ermangelung dessen wenigsteus 
mit Asche oder Sand bestreut, baldigst sortzuschaffen und die Geschirre, in denen sie enthalten waren, 
mit Seifensiederlauge oder Chlorkalksolution täglich wiederholt auszuspülen. 
:3. Ist der ansteckende Kranke genesen, oder nach einem Hospital gebracht ober gestorben, 
so ist den auf die Reinigung resp. seiner Person, der Bekten, Kleider und sonstigen Effekten, womit 
er in unmittelbarer Berührung gestanden und des Krankenraumes bezüglichen Vorschriften gewissen- 
baft nachzukommen. Auch dicjenigen Personen, welche mic den Kranken Behufs seiner Pflege rc. 2c. 
in anhaltendem Verkehre geblieben sind, werden in ihrem eigenen und Anderer Interesse wohl thun, 
sich nach beendigter Krankheit einer gründlichen Reinigung, welcher zu jenem Zwecke besonders ange- 
nommene Wrter sich jedenfalls unterwerfen müssen, zu unterziehen. 
#4. Wie alle werthlose Gegenstände, welchen das Ansteckungsgift noch irgenkwie adhäriren 
konnte, z. B. mit dem Kranken in Berührung gewesene abgenutzte Kleidungsstücke, das Stroh, See- 
ras oder Heu aus seiner Lagerstätte, gebrauchte Verbandgegenstände und dergl. mehr, am süglichsten 
burch gänzliche Vernichtung, Verbrennen oder tieses Vergraben, unschädlich zu machen sind) so ist 
bei manchen ansteckenden und resp. überdies unheilbaren Thierkrankheiten, welche dem Menschen Ge- 
fahr drohen, namentlich bei der Hundswueh, dem Milzbrande und Notze, der Tilgung des Giftquells 
die baldigste Tödtung des inffzirten Thiers selbst unter Beobachtung gewisser Vorsichtsmaaßregeln 
boten, ein Gebot, dessen fahrlässige oder eigennützige Uebertretung eben so strafbar ist, als sie das 
meinwohl gefährden kann. 
5. Bei manchem Ansteckungsgifte, wie z. B. dem Wuthgiste, ist es uns endlich mäöglich, 
basselbe selbst nach bereits erfolgter Uebertragung auf einen Menschen an der Infektionsstelle noch 
festzuhalten und kurch eine angemessene Behandlung daselbst zu tilgen, somit aber die Infektion 
unschäkdlich zu machen, und kahn schon eben deshalb in Fällen) wo zu besorgen ist, daß eine solche 
Ueberkragung erfolge sey, der Nath eines Sachverständigen nicht zeitig genug eingeholt werden. 
S. 23. Ueberhaupt gilt es für alle Fälle, wo der im Vorstehenden erörterten Schutzmaaffre= 
geln ungeachtet, eine Jsebro wirklich erfolgt und die austeckende Krankheit entweder noch 
incber Entwickelung begriffen oder schon zum Ausbruch gekommen ist, als Regel: 
1. daß für die davon Betroffenen ärztliche Hülfe so zeitig als möglich in Anspruch ge- 
nommen werde. Bei einzelnen jener Krankheiten, z. B. der Cholera und den durch Uebertragung 
tbierischer Gifte cntstehenden Uebeln kaun der Verzug von einer Stunde schon von Nachtheil seyn; 
2. kaß diese Hülfe nur bei approbirten Medizinalpersonen gesucht werde. Umer keinen Um- 
ständen werden diese eine solche Hülfsleistung je versagen, Pfuscher und Quacksalber aber sind gerade 
in Krankheitefällen dieser Art von dem allerverderblichsten Einflusse, und schon so Mancher, der, sey 
es aus Gründen der Verheimlichung oder sonstigen Vorurtheilen, sein Heil solchen Individuen anver- 
traute,
	        
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