Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

· Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Allem, was den Hoshaltungen des Königlichen Hauses angehört; 
2) von allen Transporten, die für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen, 
einschließlich der Militgirtransporte, desgleichen von den etwa ein= oder aus- 
zuschiffenden Truppen; 
3) von allen Gegenständen, für welche oben keine Abgabe bestimme ist. 
  
Ein Zwang, sich der Brücke zum Anlegen oder zum Ein= oder Aus- 
laden zu bedienen, findet nicht statt. Insbesondere bleibt das Ein= oder Aus- 
schiffen zu Wrechen oder Neuendorf nach wie vor frei. 
Berlin, den 19ten November 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1683.)
	        
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