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. 6.
Der Antrag bei der Dienstbehoͤrde eines Beamten, auf dessen Besira-
fung, wegen veruͤbter Ehrenkraͤnkungen hemmt deren Verschrung.
Alle bisherige Vorschriften, so weit sie dem gegenwärtigen Gesetz entge-
genstehen, werden durch obige Bestim nungen aufgehoben.
Wegen der von Staatsbeamten ohne Beziehung auf ihr Amt zugefuͤg-
ten Ehrenkraͤnkungen bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Vorschriften.
Urkundlich unter Unserer Allerhoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beige-
drucktem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25sten April 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamptz. Mühler. v. Rochow.
Beglaubig e
Friese.
. 216.
des Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung.
In Injuriensachen wird das Verfahren erster Instanz nicht nach den
hir ertheilten Vorschriften eingeleitet; es soll vielmehr jederzeit nach den 96. 4 —7.
itel 26. Theil I. verfahren werden, und davon nur alsdann eine Ausnahme
stattfinden, wenn eine Verwundung erfolgt ist, oder Personen, welche purch
Geburt oder Rang eine vorzügliche Achtung zu fordern berechtigt sind, gröbli
beleidiget worden, in welchen Fallen der zweite Abschnitt Titel 35. Theil I. zur
ichtschnur dient.
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(No. 1601.) Gesetz, betreffend die Real-Jurisdiktion über verdußerte Theile eines eximirten
Landgutes. Vom 25sten April 1835.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Erledigung der Zweifel, welche in Beziehung auf die Realzuris-
diktion über die von einem erimirten Landgute abgetrennten Theile obwalten,
auf den Antrag Unsers Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Un-
sers Sctaatsraths, wie folgt: 1
Die Realfurisdiktion über die von dem Areal eines erimirten Landgutes
durch Verqußerung zu vollem Eigenthum oder Erbzins= oder Erbpachtsrechten
(No. 1600— 1001.) J 2 abge-